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Entscheidungsfreiräume in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofes

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Fragen nach der gerichtlichen Kontrolldichte betreffen auf nationaler wie internationaler Ebene das Selbstverständnis der Rechtsprechung. Damit eng verknüpft ist die Frage nach dem Spannungsverhältnis von exekutiver und legislativer Letztverantwortung einerseits sowie judikativem Kontrollanspruch andererseits. Sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als auch der Europäische Gerichtshof bewegen sich in diesem Spannungsverhältnis. Die Frage nach dem Umfang der gerichtlichen Kontrolldichte steht häufig im Zentrum ihrer Entscheidungsfindung. Der Grad der jeweiligen Kontrolldichte spiegelt sich vor allem in der Gewährung von Beurteilungsspielräumen und Ermessen, oder kurz, in der Gewährung legislativer und exekutiver Entscheidungsfreiräume wider. Beide Gerichtshöfe werden nach einem Beitritt der Europäischen Union zur Europäischen Menschenrechtskonvention in einem institutionalisierten System europäischer Rechtsprechungsarchitektur ein noch intensiveres Kooperationsverhältnis entwickeln müssen. Das Verständnis dieser zukünftigen Architektur bedingt der Kenntnis der Kontrolldichtekonzeptionen beider Gerichtshöfe. Dieses Verständnis erschließt sich idealerweise im Wege des mit dieser Arbeit vorgenommenen Vergleichs. Vier zentrale Fragestellungen prägen als „roten Faden“ die Studie: Für beide Gerichtshöfe wird zunächst geprüft, ob die Gewährung von Entscheidungsfreiräumen hinreichend gerechtfertigt bzw. begründet werden kann. Die Rechtsprechung beider Gerichtshöfe wird daraufhin untersucht, ob sie jeweils abstraktionsfähige Kontrollreduktionsdeterminanten enthält, welche den Umfang und die Kontrolle von Entscheidungsfreiräumen durch EGMR und EuGH voraussehbarer und verständlicher machen kann. Die Untersuchung klärt, ob und wie die Rechtsprechung von EGMR und EuGH zur Gewährung von Entscheidungsfreiräumen für eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des jeweils anderen Gerichtshofs nutzbar gemacht werden kann. Schließlich wird beleuchtet, ob der EGMR in seiner jüngeren Rechtsprechung graduell eine Annäherung an den vom Harmonisierungs- und Integrationsgedanken getragenen Rechtsprechungsauftrag des EuGH vollzogen hat.

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2005

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