Rechtsprobleme regierungsamtlicher Öffentlichkeitsarbeit im Internet-Zeitalter
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Das Internet hat innerhalb weniger Jahre in allen Bereichen des Lebens immens an Bedeutung gewonnen und ist für viele ein selbstverständlicher Bestandteil des Medienalltags. Auch unsere Regierungen bieten im Internet eine Fülle von Informationen und Diensten an und erfüllen damit nicht zuletzt die Erwartungen der Bürger an einen modernen Staat. Wenngleich der Einsatz des Internets als Mittel regierungsamtlicher Öffentlichkeitsarbeit deshalb grundsätzlich zu begrüßen ist, sollte nicht übersehen werden, dass der Umgang mit der neuen Technologie auch Gefahren für den Prozess der freien Meinungsbildung bergen kann. Problematisch erscheinen insbesondere die Behandlung von Meinungsbeiträgen in Diskussionsforen und die Auswahl und Präsentation weiterführender Informationen. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, in welchem Umfang das Grundgesetz den Regierungen erlaubt, das Internet für ihre Öffentlichkeitsarbeit zu nutzen, und wie auf die damit verbundenen Gefahren für die ungestörte Meinungsbildung angemessen reagiert werden kann. Diesen Fragen geht der Autor nach. Er stellt zunächst den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten formal-inhaltlichen Zulässigkeitskriterien für die regierungsamtliche Öffentlichkeitsarbeit ein Konzept gegenüber, in dessen Mittelpunkt der Grundsatz der Staatsfreiheit der Massenmedien steht. Sodann wendet er sich Einzelfragen wie der Verantwortlichkeit der Regierungen für die Inhalte ihrer Online-Angebote und der Zulässigkeit des Ausschlusses bestimmter Inhalte aus Diskussionsforen, Datenbanken und Suchmaschinen zu. Ausgehend vom Gedanken des prozeduralen Rechts skizziert der Autor schließlich ein Regulierungskonzept, das den besonderen Umständen der regierungsamtlichen Öffentlichkeitsarbeit im Internet durch die Einbindung dynamischer, Transparenz und Vielfalt sichernder Verfahren Rechnung trägt. Dabei orientiert er sich an prozeduralen Elementen, die sich bereits heute im Medien- und Wirtschaftsrecht bewähren.