Sozialgesetzbuch III - Arbeitsförderung
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Seit den letzten großen Änderungen im SGB III durch die „Hartz-Reformen“ und das Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt Ende 2002 bzw. 2003 sind erneut eine Vielzahl von Änderungen vorgenommen worden. Folgende Förderinstrumente wurden verlängert: - Befreiung des Arbeitgebers vom Arbeitslosenversicherungsbeitrag (§ 421 k) - Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer (§ 421 j) - Beauftragung von Trägern (§ 421 i) - Existenzgründungszuschuss („Ich-AG“, § 421 l) - die sogenannte 58er-Regelung (§ 428) In der vorliegenden Neuauflage sind die aktuellen gesetzlichen Änderungen textlich hervorgehoben. Dadurch wird dem Praktiker der schnelle Übergang vom bisherigen zum neuen Arbeitsförderungsrecht erleichtert. Beibehalten wurde auch die Hervorhebung von Änderungen im Zuge der Hartz-Reform, die erst zum 1. Februar 2006 in Kraft treten. Hierunter fällt z. B. die Verkürzung des Arbeitslosengeldanspruchs auf grundsätzlich nur noch 12 Monate (§ 127).
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Sozialgesetzbuch III - Arbeitsförderung, Stefan Hoehl
- Jazyk
- Rok vydání
- 2006
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Platební metody
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- Titul
- Sozialgesetzbuch III - Arbeitsförderung
- Jazyk
- německy
- Autoři
- Stefan Hoehl
- Vydavatel
- GDA, Ges. für Marketing und Service der Dt. Arbeitgeber
- Rok vydání
- 2006
- Vazba
- měkká
- ISBN10
- 3936074062
- ISBN13
- 9783936074062
- Série
- BDAktuell
- Kategorie
- Právní literatura
- Anotace
- Seit den letzten großen Änderungen im SGB III durch die „Hartz-Reformen“ und das Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt Ende 2002 bzw. 2003 sind erneut eine Vielzahl von Änderungen vorgenommen worden. Folgende Förderinstrumente wurden verlängert: - Befreiung des Arbeitgebers vom Arbeitslosenversicherungsbeitrag (§ 421 k) - Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer (§ 421 j) - Beauftragung von Trägern (§ 421 i) - Existenzgründungszuschuss („Ich-AG“, § 421 l) - die sogenannte 58er-Regelung (§ 428) In der vorliegenden Neuauflage sind die aktuellen gesetzlichen Änderungen textlich hervorgehoben. Dadurch wird dem Praktiker der schnelle Übergang vom bisherigen zum neuen Arbeitsförderungsrecht erleichtert. Beibehalten wurde auch die Hervorhebung von Änderungen im Zuge der Hartz-Reform, die erst zum 1. Februar 2006 in Kraft treten. Hierunter fällt z. B. die Verkürzung des Arbeitslosengeldanspruchs auf grundsätzlich nur noch 12 Monate (§ 127).