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Die Anhörung von kindlichen Opfern sexueller Gewalt aus psychotraumatologischer Sicht

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Einleitung 1. Definitionen und Erläuterungen der wesentlichen Begrifflichkeiten 1.1 „Anhörung“ 1.2 Der Begriff des „Kindlichen Opfers“ 1.3 Begriff der „Gewalt gegen das Kind“ 2. Die Folgen sexueller Gewalt an Kindern aus psychotraumatologischer Sicht 2.1 Die Entwicklung der Psychotraumatologie 2.2 Definitionen von „psychischen Traumata 2.3 Klassifikationen der Traumata 2.4 Unmittelbare Reaktionen innerhalb eines traumatischen Ereignisses 2.5 Folgereaktionen auf das Trauma 2.6 Die Posttraumatische Belastungsstörung 3. Anhörung und Retraumatisierung des kindlichen Opfers sexueller Gewalt 3.1 Der Begriff „Retraumatisierung“ 3.2 Abwehrmechanismen und Retraumatisierung 3.3 Abgrenzungen verschiedener Begrifflichkeiten 3.4 Die Gestaltung der Anhörung von traumatisierten Kindern 4. Die aussagepsychologische Begutachtung als Retraumatisierungsfaktor 4.1 Aussagepsychologische Begrifflichkeiten 4.2 Historische Entwicklung der Aussagepsychologie 4.3 Das Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 30. Juli 1999 4.4 Hauptelemente eines Glaubhaftigkeitsgutachtens 4.5 Begutachtung nach Undeutsch 4.6 Begutachtung nach Steller und Köhnken 4.7 Die Rolle des forensisch – psychologischen Gutachters 5. Abschließende Betrachtungen 6. Literaturverzeichnis Die Arbeit befasst sich mit der Anhörung von kindlichen Opfern sexueller Gewalt innerhalb des Ermittlungs- und Strafverfahrens. Die Ausführungen beziehen sich dabei hauptsächlich auf die polizeiliche, staatsanwaltschaftliche und richterliche Anhörung und auf die Befragung des forensisch-psychologischen Sachverständigen innerhalb einer aussagepsychologischen Begutachtung. Die Anhörung von kindlichen Opfern sexueller Gewalt stellt für den Anhörenden eine anspruchsvolle Situation dar. Das Erleben sexueller Gewalt in der Kindheit ist ein traumatisches Ereignis, das spezielle Reaktionen und Folgen erwarten lässt. So kann das traumatisierte Kind bei der Anhörung durch die Vertreter der verschiedenen mit der Wahrheitsfindung beauftragten Institutionen sekundär viktimisiert und retraumatisiert werden. Sekundäre Schädigungen können im Behördenprozess, der vom Legalitätsprinzip geprägten Verfolgung von Sexualstraftaten, nie gänzlich ausgeschlossen werden, aber sie können in jedem Fall durch eine fundierte Ausbildung, hohe Fachlichkeit, Sensibilität und Selbstreflexion der Anhörenden minimiert werden. Eine umfangreiche Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der sexuellen Gewalt gegen das Kind und die Aneignung von spezifischen Kenntnissen der Psychotraumatologie, Entwicklungs- und Kommunikationspsychologie sind für eine qualifizierte und opferschonende Anhörung unabdingbar. Nachdem im ersten Kapitel ein Überblick über das Thema der sexuellen Gewalt gegen das Kind und dessen Viktimisierungsprozess und Deklaration als Opfer gegeben wird, werden im zweiten Kapitel speziell die Reaktionen und Folgen des sexuellen Missbrauchs aus psychotraumatologischer Sicht beleuchtet und erörtert. Im dritten Kapitel werden auf der Grundlage von psychotraumatologischen und entwicklungspsychologischen Erkenntnissen Anhörungsbedingungen aufgezeigt und Grundsätze für die Anhörung von kindlichen Opferzeugen sexueller Gewalt aufgestellt, um einer Sekundärviktimisierung und Retraumatisierung entgegenzuwirken, eine etwaige Retraumatisierung in der Anhörungssituation zu erkennen und dem betroffenen Kind in angemessener Weise Hilfe leisten zu können. Im vierten Kapitel wird auf die aussagepsychologische forensische Begutachtung und auf die damit verbundene Rolle des Gutachters als Retraumatisierungsfaktor eingegangen.

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2006

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