Das Recht am eigenen Bild
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Rechtliche Konflikte um den Schutz des Rechts am eigenen Bild sind einer der Brennpunkte des Persönlichkeitsschutzes. Das zeigt sich an einigen spektakulären Gerichtsentscheidungen in der jüngsten Vergangenheit. Rechtsgrundlage des Bildnisschutzes sind nach wie vor §§ 22-24, 33, 37 f., 42-44, 48 und 50 des „Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie“ vom 9. Januar 1907 (KUG), zusammen mit den einschlägigen Vorschriften des BGB. Es liegt auf der Hand, dass sich die unterschiedlichen Interessen des Individuums, der Medien, der Öffentlichkeit und des Staates am Bildnis von Personen im Laufe der Zeit geändert haben und sich in zahlreichen Rechtsfragen niederschlagen. Bataa Temuulen untersucht einige der mit dem Bildnisschutz verbundenen grundsätzlichen rechtlichen Probleme. Auf der Grundlage der Funktionen- und Interessenanalyse wird drittens die umstrittene Frage des Rechtscharakters des Rechts am eigenen Bild beantwortet: Es handelt sich um ein Persönlichkeitsrecht, mittels dessen bestimmte personale Interessen des Abgebildeten geschützt werden. Allerdings kann das Bildnis auch zum Gegenstand eines Immaterialgüterrechts werden: nämlich dann, wenn es als Marke eingesetzt wird. Viertens werden die Konsequenzen daraus für die Lizenzierung der Nutzung von Bildnissen gezeigt. Auf diesen Grundlagen erfolgt viertens ein Überblick über die Rechtsfolgen der Verletzung des Rechts am eigenen Bild.