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Die Notwendigkeit der Verstärkung des Schuldnerschutzes im Privatrechtsverkehr

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Die meisten Menschen haben ein Interesse daran, dass Dritten nicht bekannt wird, ob und bei wem sie Schulden haben. In vielen Fällen ist gerade der Anlass der Schulden Grund für dieses Verschwiegenheitsinteresse. Der Verfasser geht daher der Frage nach, ob der private Schuldner im Rahmen der Forderungszession im Hinblick auf seine Persönlichkeitsrechte bzw. seine Geheimhaltungsinteressen einen hinreichenden Schutz genießt, oder ob nicht die schutzwürdigen Interessen des Schuldners vielmehr im Regelfall seine Zustimmung zur Abtretung einer gegen ihn bestehenden vertraglich begründeten Forderung erforderlich machen. Zwar ist der Schutz der Rechtspositionen des Schuldners de lege lata nahezu lückenlos in den §§ 404ff. BGB geregelt. Unberücksichtigt oder nicht ausdrücklich normiert ist jedoch der Schutz des Geheimhaltungsinteresses des Schuldners. Aber gerade dieses Interesse des Schuldners hat heutzutage einen sehr hohen Stellenwert und gewinnt im Zeitalter der Informationsgesellschaft zunehmend an Bedeutung. Der Interessenwahrungsanspruch und somit der Anspruch auf Wahrung des Geheimhaltungsinteresses des Schuldners ergibt sich bereits aus § 241 Abs. 2 BGB, der eine gegenseitige Rücksichtnahmeverpflichtung der Parteien eines vertraglich begründeten Schuldverhältnisses normiert. Dieser Interessenwahrungsanspruch des Schuldners wird jedoch durch die Verpflichtung des Gläubigers zur Weitergabe der dem Schuldverhältnis zugrunde liegenden Informationen im Rahmen der Zession gemäß § 402 BGB beeinträchtigt. Daraus resultiert eine grundsätzliche Verschwiegenheitsverpflichtung des Gläubigers, die zu der Annahme eines stillschweigend vereinbarten Abtretungsausschlusses und somit zur Notwendigkeit des Einverständnisses des privaten Schuldners zur Abtretung einer ihm gegenüber bestehenden vertraglich begründeten Forderung führt. Im ersten Teil der Arbeit wird zunächst ein Blick auf die rechtshistorische Entwicklung des Rechtsinstituts der Forderungszession von der Antike bis zur heutigen Zeit geworfen. Die Untersuchung zeigt, dass die Entwicklung der Forderungszession als ein Prozess steter Entfesselung bezeichnet werden kann. Der zweite Teil der Arbeit beschäftigt sich sodann mit der dogmatischen Begründung der Notwendigkeit des Einverständnisses des privaten Schuldners zur Abtretung einer ihm gegenüber bestehenden vertraglich begründeten Forderung.

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