Das Sondervotum in der Verfassungsgerichtsbarkeit der neuen Bundesländer
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Die Mehrheit entscheidet - nach diesem demokratischen Prinzip wird nicht nur in der Politik verfahren, sondern auch in einem Kollegialgericht: Die Ansicht der Mehrheit wird zur Entscheidung „des Gerichts“. Ob sie im Kollegium umstritten war, erfährt man nicht; das Beratungsgeheimnis verhüllt, welche Argumente vorgebracht wurden. Die Tür zum Beratungszimmer hat sich indes einen Spalt weit geöffnet, als 1970 den Richtern des Bundesverfassungsgerichts das Recht eingeräumt wurde, ihre abweichende Meinung zu der Entscheidung in einem Sondervotum zu veröffentlichen. Während dieses Instrument den meisten Landesverfassungsgerichten der alten Bundesländer unbekannt blieb, entschieden sich Berlin und die neuen Bundesländer - mit Ausnahme des Freistaates Sachsen - bei der Errichtung ihrer Landesverfassungsgerichtsbarkeit dafür, es ebenfalls in ihre Verfahrensbestimmungen aufzunehmen. Die nunmehr rund zehnjährige Rechtsprechungspraxis der Landesverfassungsgerichte gibt Anlass, die Erfahrungen mit dem Sondervotum speziell bei diesen Gerichten zu untersuchen. Vor dem Hintergrund der organisatorischen und verfahrensrechtlichen Besonderheiten der Landesverfassungsgerichte werden anhand der bislang veröffentlichten Sondervoten die Bedeutung und Auswirkungen dieses Instituts aufgezeigt. Dabei wird herausgestellt, welche „Rahmenbedingungen“ für das Sondervotum bei den Landesverfassungsgerichten gegeben sein sollten und welche Anforderungen an seine praktische Handhabung zu stellen sind.