Die Bedeutung eines rechtskräftigen Strafurteils im Rahmen der Strafzumessung
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In der Strafrechtspraxis wird einhellig und in der einschlägigen Literatur überwiegend angenommen, dass frühere Straftaten des Angeklagten bei der Strafzumessung jedenfalls in gewissen Grenzen eine strafschärfende Wirkung haben. Das praktisch erhebliche, theoretisch bislang nicht hinreichend bewältigte Problem für die Praxis besteht darin, wie diese Tatsache in dem späteren Strafverfahren festgestellt werden kann. Die herrschende Auffassung, vor allem der Rechtsprechung, geht dabei von der Position aus, die Tatsache der Begehung einer früheren Straftat ergebe sich nicht bereits aus der Feststellung einer entsprechenden rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung. Vielmehr müsse eine frühere Straftat des Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung in einem späteren Verfahren erneut strengbeweislich festgestellt werden. Hieraus resultieren praktisch nicht lösbare Konsequenzen, die zukünftig durch europarechtliche Entwicklungen verschärft werden. Diese Probleme umgeht die Rechtsprechung, indem sie sich damit begnügt, das frühere Strafverfahren strafschärfend zugrunde zu legen, das durch die Verlesung des Bundeszentralregisterauszugs festgestellt werden kann. Als strafzumessungsrechtlich relevant wird dabei die Missachtung der Warnwirkung dieses Strafverfahrens angesehen. Die Verfasserin setzt sich mit diesem von der Rechtsprechung vorgeschlagenen Ausweg auseinander. Dabei zeigt sie auf, dass es mit den Grundsätzen unseres Rechtssystems unvereinbar ist, ein früheres Strafverfahren gegen den Angeklagten unabhängig davon strafschärfend zu berücksichtigen, ob der Angeklagte die Straftat tatsächlich begangen habe. Auf der Grundlage der Rechtskraft des Strafurteils erarbeitet die Verfasserin eine alternative Lösung für die Praxis. Sie geht dabei zunächst der Frage nach, ob die Rechtskraft als Grundlage einer Bindungswirkung des Gerichts in Betracht kommt. Diese Frage wird nach umfassender Argumentation mit der Begründung bejaht, dass durch ein Strafurteil neben dem staatlichen Strafanspruch auch die Straftat des Angeklagten rechtskräftig festgestellt werde. Nachfolgend behandelt die Verfasserin die Wirkungen dieser rechtkräftigen Entscheidung über die Straftat des Angeklagten und kommt dabei zu dem Ergebnis, dass eine Bindungswirkung des Strafurteils mit den Grundsätzen unseres Rechtssystems in Einklang steht. Die Arbeit behandelt ein Thema, von dem bisher nur Einzelaspekte in wissenschaftlich gründlicher Weise behandelt wurden - was erstaunt, denn die Problematik ist von großer rechtspraktischer Relevanz und die Vorgehensweise der Rechtsprechung erscheint schon auf den ersten Blick gedanklich nicht stringent. Erstmals wird dieses rechtspraktisch wichtige Thema unter allen rechtlichen Aspekten in sehr verständiger Weise aufgearbeitet.