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Unternehmensstrafbarkeit und Unternehmenskuratel

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Das deutsche Kriminalstrafrecht hält bis heute ausschließlich an der persönlichen Verantwortlichkeit der natürlichen Personen fest. Eine kriminalstrafrechtliche Haftung von Unternehmen sei mit dogmatischen Grundsätzen nicht zu vereinbaren. Zwar hat der Gesetzgeber auf gesellschaftliche Veränderungen reagiert und im Bereich des OWiG sowie in den §§ 73 ff. StGB Regelungen geschaffen. Sind diese aber ausreichend und verlangen EU-rechtliche Vorgaben nicht weitergehende Maßnahmen? Soweit man unter Zurückstellung dogmatischer Bedenken, insbesondere in den Bereichen der Handlungs- und Schuldfähigkeit, eine kollektive Verantwortlichkeit bejaht, ist über die Ausgestaltung möglicher Sanktionen wie etwa die der Kuratel nachzudenken. Greift die Kuratel möglicherweise unzulässig in die Rechte der Betroffenen ein, welche Rechtsnatur kommt der Kuratel zu und wer soll die mit ihrer Anordnung verbundenen Kosten tragen? Wie ist schließlich das Erkenntnisverfahren auszugestalten? Können hier der Öffentlichkeitsgrundsatz und widerstreitende Geheimhaltungsinteressen des Unternehmens in Einklang gebracht werden?

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