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Bodenschutzrechtliche Verantwortlichkeit des Gesamtrechtsnachfolgers und des früheren Eigentümers

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Die vorliegende Arbeit handelt von der bodenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit des Gesamtrechtsnachfolgers und des früheren Eigentümers. Einleitend wird auf die Brisanz des Altlastenproblems eingegangen. Hinterfragt wird aus einem interdisziplinären und praxisorientierten Blickwinkel, ob das Ziel des Gesetzgebers. durch ein nunmehr bundeseinheitliches, effektives Instrumentarium mehr Rechts- und Investitionssicherheit herzustellen. tatsächlich erreicht wird. Teil A der Arbeit behandelt die Sanierungsverantwortlichkeit des Gesamtrechtsnachfolgers. Kapitel I widmet sich einführend dem Tatbestand und den Wirkungen des § 4 Abs. 3 S. 1 All. 2 BBodSchG, Kapitel 2 dessen Verfassungsmäßigkeit und Kapitel 3 dem Problem der Offenlegung abstrakter Sanierungspflichtigkeiten. Im Rahmen der Verfassungsmäßigkeitsprüfung wird die Kostentragungspflicht in Art. 2 Abs. 1 GG verortet und insbesondere hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit i. e. S. einer umfangreichen Analyse unterzogen. Zwar ist die ratio legis. eine Vermögenskontinuität des Verursachervermögens zu schaffen, grundsätzlich nicht unangemessen und auf die Höhe des übernommenen Vermögens zu beschränken. Allerdings muss hierbei nach den Konstellationen der Gut- bzw. der Bösgläubigkeit und ihren verschiedenen Varianten differenziert werden. Kapitel 3 zeigt nun am Beispiel der Problematik der Offenlegung abstrakter Sanierungspflichtigkeiten die praktische Bedeutung der steuerrechtlichen Behandlung von Sanierungspflichten. Aufgezeigt wird, dass eine großzügigere Handhabung der Rückstellungsmöglichkeiten verbunden mit einer verstärkten Kooperation zwischen Finanz- und Umweltbehörden die Aufklärung der dem Verursacher bekannten oder für wahrscheinlich gehaltenen Kontaminationen fördern könnte. Teil B der Arbeit betrifft die Sanierungsverantwortlichkeit des früheren Eigentümers. Kapitel widmet sich einführend dem Tatbestand und den Wirkungen des § 4 Abs. 6 BBodSchG. Kapitel 2 dessen Verfassungsmäßigkeit und Kapitel 3 der Sittenwidrigkeit von Grundstückstransaktionen nach § 138 Abs. 1 BGB. Im Rahmen der Verfassungsmäßigkeit wird die Kostentragungspflicht hier in Art. 14 GG verortet. Der Fall der Zustandsverantwortl ichkeit qua Trennung von Grundstück und maximal anrechenbarem Vermögen wird in der Untersuchung zumindest für denkmöglich gehalten, allerdings im Ergebnis abgelehnt. Eine nachwirkende Sanierungsverantwortlichkeit des bösgläubigen früheren Eigentümers wird u. a. deshalb verneint. weil der Alteigentümer Wert- und Nutzungsschwankungen ausgesetzt ist, an denen er nicht partizipieren kann, deren Vorteile ausschließlich dem aktuellen Eigentümer zugute kommen. Auch kann die Durchsetzung des Gemeinlastprinzips einen derart intensiven Eingriff in die Bestandsgarantie des Art. 14 GG nicht legitimieren. In Kapitel 3 wird die Sittenwidrigkeit von Grundstückstransaktionen näher beleuchtet. Aber selbst mit Blick auf den bösgläubigen Eigentümer führt nicht jede Abwälzung von Sanierungskosten zur Sittenwidrigkeit des entsprechenden Rechtsgeschäfts.

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2006, měkká

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