Die Gründung der Europäischen Aktiengesellschaft (SE) in Deutschland und ihre rechtliche Behandlung vor Eintragung (Vor-SE)
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Die Autorin befasst sich mit der Gründung der Europäischen Aktiengesellschaft (SE) und ihrer rechtlichen Behandlung vor Eintragung. Seit dem 8. Oktober 2004 ist die Verordnung über die Europäische Aktiengesellschaft (SE-VO) und die dazugehörige Arbeitnehmerrichtlinie in Kraft. Damit existiert jetzt neben der EWIV eine weitere europäische Rechtsform, die aufgrund der unmittelbaren Geltung der Verordnung in ihren grundlegenden Zügen nach den gleichen Regelungen funktioniert. An vielen Stellen weist die SE aufgrund der zahlreichen Verweisungen der SE-VO auf die mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen auch nationale Züge auf. Insbesondere das Gründungsverfahren ist in der SE-VO jedoch sehr detailliert geregelt. Die Gründung einer Europäischen Aktiengesellschaft ist im Wege der Verschmelzung, der Gründung einer Holding- oder Tochter-SE oder durch Umwandlung möglich. Hervorzuheben ist, dass die SE-VO damit erstmalig die Möglichkeit der Verschmelzung von Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten vorsieht. Allerdings ist selbst der die Gründung einer Europäischen Aktiengesellschaft betreffende Teil der SE-VO durch zahlreiche, auslegungsbedürftige Verweisungen auf das mitgliedstaatliche nationale Recht geprägt. Der Autorin gelingt es, die einzelne Regelungsbereiche der SE-VO im Bereich der Gründung zu bestimmen und zu analysieren, Problembereiche aufzudecken und hierfür Lösungsvorschläge zu entwickeln. Insbesondere zu dem Problemkreis, wie im Fall der Gründung einer SE durch Verschmelzung die erforderliche Zustimmung der ausländischen Aktionäre zum deutschen Spruchverfahren erlangt werden könnte, entwickelt sie neue, interessante Lösungsvorschläge. Darüber hinaus wird intensiv die Fragestellung beleuchtet, inwieweit eine Vorgesellschaft vor Eintragung der SE besteht. Hier beschreitet die Verfasserin überwiegend absolutes Neuland. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass sich dies grundsätzlich nach nationalem Recht richtet. Jedoch gibt die Ausgestaltung der SE-VO der Holdinggründung bereits auf europäischer Ebene die Existenz einer solchen Vorgesellschaft vor. Dies ist insbesondere für Mitgliedstaaten wie Großbritannien, die bislang in ihrer Rechtsordnung das Institut einer Vorgesellschaft nicht kannten, ein absolutes Novum. Schließlich setzt sich die Autorin erstmalig detailliert mit dem Umfang der in der SE-VO vor Eintragung angeordneten Handelndenhaftung auseinander.