Die Zwangsbefugnisse des Betreuers
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Darf ein Betreuer Zwang anwenden? Zwar scheinen Zwang und Gewalt nicht mit dem Idealbild einer Betreuung vereinbar zu sein. Die Praxis zeigt jedoch, dass in bestimmten Fällen Handlungen gegen den Willen des Betreuten notwendig sind. Im Gesetz ist eine ausdrückliche Zwangsbefugnis grundsätzlich nicht geregelt. Lediglich in § 1908 BGB hat der Gesetzgeber Gewaltanwendung durch den Betreuer vorgesehen. Darüber hinaus führt die Amtliche Begründung zu § 1904 BGB aus, dass auch medizinische Zwangsbehandlung möglich sein sollte. Damit wird folgerichtig eine allgemeine Zwangskompetenz des Betreuers vorausgesetzt. Der Verfasser stellt zunächst eine eigenständige Definition des Zwangsbegriffs auf und entwickelt davon ausgehend einen neuen Ansatz zur Bewältigung der Problematik: Unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Vorgaben wird dargelegt, dass bei vorhandener Einwilligungsunfähigkeit des Betreuten die gesetzliche Vertretungsmacht des Betreuers eine generelle Zwangskomeptenz als „Annexkompetenz“ einschließt, die sich im Einzelfall zur Zwangsbefugnis konkretisiert.
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Die Zwangsbefugnisse des Betreuers, Daniel Siegert
- Jazyk
- Rok vydání
- 2006
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- Titul
- Die Zwangsbefugnisse des Betreuers
- Jazyk
- německy
- Autoři
- Daniel Siegert
- Vydavatel
- Tectum-Verl.
- Rok vydání
- 2006
- Vazba
- měkká
- ISBN10
- 3828891438
- ISBN13
- 9783828891432
- Kategorie
- Skripta a vysokoškolské učebnice
- Anotace
- Darf ein Betreuer Zwang anwenden? Zwar scheinen Zwang und Gewalt nicht mit dem Idealbild einer Betreuung vereinbar zu sein. Die Praxis zeigt jedoch, dass in bestimmten Fällen Handlungen gegen den Willen des Betreuten notwendig sind. Im Gesetz ist eine ausdrückliche Zwangsbefugnis grundsätzlich nicht geregelt. Lediglich in § 1908 BGB hat der Gesetzgeber Gewaltanwendung durch den Betreuer vorgesehen. Darüber hinaus führt die Amtliche Begründung zu § 1904 BGB aus, dass auch medizinische Zwangsbehandlung möglich sein sollte. Damit wird folgerichtig eine allgemeine Zwangskompetenz des Betreuers vorausgesetzt. Der Verfasser stellt zunächst eine eigenständige Definition des Zwangsbegriffs auf und entwickelt davon ausgehend einen neuen Ansatz zur Bewältigung der Problematik: Unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Vorgaben wird dargelegt, dass bei vorhandener Einwilligungsunfähigkeit des Betreuten die gesetzliche Vertretungsmacht des Betreuers eine generelle Zwangskomeptenz als „Annexkompetenz“ einschließt, die sich im Einzelfall zur Zwangsbefugnis konkretisiert.