Finanzplanfinanzierungen
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Typisch für Finanzplanfinanzierungen ist eine Darlehensgewährung aufgrund Gesellschaftsvertrag oder Beschluss in einem im Vergleich zum Eigenkapital erheblichen Umfang und mit einer eigenkapitalgleichen Ausgestaltung. Dieser Darlehensbestand ist erforderlich, um die Unternehmensziele zu erreichen. Der BGH hat Finanzplandarlehen kraft der eigenkapitalähnlichen Gestaltung – außerhalb des Eigenkapitalersatzrechts – per se zum Haftkapital der Gesellschaft gezählt. Die Arbeit versucht die damit eingetretene weitere Zersplitterung im Recht des materiellen Eigenkapitals zu hinterfragen. Mit einem eigenen Ansatz zur Rechtfertigung der Umqualifizierung von Gesellschafterdarlehen in haftendes Eigenkapital gelingt es, auch Finanzplandarlehen und -nutzungen in das Eigenkapitalersatzrecht zu integrieren.