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Die grenzüberschreitende Spaltung

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Neben Verschmelzung, Vermögensübertragung und Formwechsel ist die Spaltung eine der vier im deutschen Umwandlungsgesetz vorgesehenen Reorganisationsformen. Unterliegen die beteiligten Rechtsträger einem unterschiedlichen Gesellschaftsstatut oder unterliegen Rechtsträger sowie die übertragenen Aktiva und Passiva unterschiedlichen Rechtsordnungen, handelt es sich um eine grenzüberschreitende Spaltung. Sowohl bei der Spaltung durch Gesamtrechtsnachfolge wie auch bei der Spaltung durch Einzelrechtsnachfolge wirft ein grenzüberschreitender Sachverhalt eine Reihe von Fragen auf. Erfolgt die Spaltung im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge, ist bei ausländischem Vermögen sowie ausländischen Verbindlichkeiten ein Konflikt zwischen der partiellen Gesamtrechtsnachfolge nach deutschem Recht und den Übertragungserfordernissen sowie -beschränkungen nach dem ausländischem Recht möglich. Solche Konflikte bestehen nicht bei einer Spaltung im Wege der Einzelrechtsnachfolge. Schwierigkeiten können bei dieser aber dadurch entstehen, dass die Übertragung der Zustimmung oder andersartigen Beteiligung Dritter bedarf. Zudem ist unklar, wie weit das Umwandlungsgesetz einer grenzüberschreitende Spaltung entgegensteht. Um diese Fragen zu beantworten, klärt die Untersuchung zunächst, welches Recht auf eine grenzüberschreitende Spaltung angewendet wird. Die Untersuchung setzt sich weiter mit der Frage auseinander, ob und unter welchen Voraussetzungen deutsches Recht die grenzüberschreitende Spaltung zulässt. Die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache SEVIC, die nahezu zeitgleich verabschiedete Richtlinie zur grenzüberschreitenden Verschmelzung sowie die geplante Umsetzung der Richtlinie im deutschen Umwandlungsrecht bringen in dieser Frage zwar eine gewisse Klärung für grenzüberschreitende Verschmelzungen. Ausgeklammert von der gesetzlichen Regelung bleibt jedoch die grenzüberschreitende Spaltung, so dass die allgemeinen Grundsätze wie sie der EuGH in seiner jüngsten Rechtsprechung zum Gesellschaftskollisionsrecht entwickelt hat, für die Frage der Zulässigkeit der grenzüberschreitenden Spaltung weiterhin relevant bleiben und Gestaltungsspielraum über die Richtlinie zur grenzüberschreitenden Verschmelzung hinaus bieten. Abschließend wird geprüft, wie weit die Ergebnisse der europarechtlichen Prüfung auf grenzüberschreitende Spaltungen unter Beteiligung von Rechtsträgern, die nicht durch die Niederlassungsfreiheit geschützt werden, übertragen werden können. Solche Rechtsträger sind beispielsweise schweizerische Gesellschaften oder Gesellschaften aus dem Europäischen Wirtschaftsraum außerhalb des Geltungsbereiches des EG-Vertrages. Für den Praktiker ist die Arbeit insofern interessant und spannend, weil die grenzüberschreitende Spaltung nicht im Umwandlungsgesetz geregelt ist (und in absehbarer Zeit auch nicht geregelt sein wird). Genau mit dieser Regelungslücke setzt sich die Arbeit auseinander.

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2006

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