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Auswirkungen des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten (ProstG) auf das Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht

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Am 01.01.2002 ist das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten (ProstG) in Kraft getreten. Es ist der vorläufige Endpunkt der schon lange währenden Bemühungen der Prostituierten um gesellschaftliche Toleranz und gesetzliche Anerkennung. Gegenstand der Studie ist die Frage, welche Auswirkungen die Regelungen des ProstG auf das Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht haben. Um dies beurteilen zu können, wird zunächst die privatrechtliche Ausgestaltung des ProstG untersucht. Eine Analyse der Rechtsbeziehung zwischen Prostituierter und Kunde bzw. der zwischen Prostituier- ter und Arbeitgeber soll klären, welche Rechte und Pflichten der Gesetzgeber den Beteiligten eingeräumt hat und welche Gründe dahinterstehen. Erklärter Wille des Gesetzgebers war es, die Verträge mit Prostituierten vom Makel der Sittenwidrigkeit zu befreien. Die Sittenwidrigkeit galt als Hauptursache der rechtlichen und sozialen Benachteiligung der Prostituierten. Da der Begriff der „guten Sitten“ auf einen ausserrechtlichen Massstab verweist, wird auf die Frage eingegangen, ob einem Verhalten, das bislang gegen das „Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden“ verstiess, per Gesetz die Sittenwidrigkeit genommen werden kann oder ob dies dem Regelungsbereich des Gesetzgebers entzogen ist In strafrechtlicher Hinsicht wirken sich die Regelungen und Wertungen des ProstG insbesondere auf die §§ 180a ff StGB aus. Dem Sexualstraf- echt lag bislang der Gedanke zugrunde, dass die Prostitution für denjenigen, der sie ausübt, ein „Übel“ ist. Ein mehrstufiges System sollte deswegen verhindern, dass Personen überhaupt in die Prostitution gerieten, sofern sie dennoch ins Milieu geraten waren, dass sie darin festgehalten und weiter dorthinein „verstrickt“ wurden und soweit sie sich in die Prostitution hatten „verstricken“ lassen, dass sie ausgebeutet und fremdbestimmt wurden. Da die Prostitution nunmehr als legales Rechtsverhältnis ausgestaltet ist, kann deren Verhinderung nicht länger Aufgabe des Strafrechts sein. Die einschlägigen Straftatbestände werden daher unter Berücksichtigung der Zielsetzungen des ProstG - Verbesserung der rechtlichen und sozialen Situation der Prostituierten - neu ausgelegt. Ordnungswidrigkeiten inbezug auf die Ausübung der Prostitution sehen die §§ 119, 120 OwiG vor. Auch hier wird die alte Rechtslage mit deraufgrund des ProstG verglichen.

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