Einheitliche Klagefrist und Leistungsträgervorbehalt
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Im Rahmen der sog. „Agenda 2010“ wurde auch das Kündigungsschutzrecht verändert. Im Hinblick auf die Schaffung von mehr Rechtssicherheit sind vor allem die Einführung einer allgemeinen Klagefrist und die Änderung des Leistungsträgervorbehalts von Bedeutung. Die in § 4 Satz 1 KSchG geregelte einheitliche Klagefrist gilt ihrem Wortl nach für sämtliche Unwirksamkeitsgründe einer Kündigung. Diese Vorschrift steht im Spannungsfeld von materieller Gerechtigkeit und Rechtssicherheit. Die Studie setzt sich mit den zahlreichen Streitpunkten auseinander, die sich daraus entwickelt haben. Im Ergebnis wird eine Lösung nach dem Vorbild der Evidenztheorie vertreten. Auch die Möglichkeit der analogen Anwendung von § 4 Satz 1 KSchG wird untersucht und teilweise befürwortet. Schließlich wird das Verhältnis von § 4 Satz 1 zu § 6 Satz 1 KSchG erörtert, das infolge der Gesetzesänderung problematisch geworden ist. Im Hinblick auf den Leistungsträgervorbehalt kehrt das Gesetz dem Wortl nach zur Fassung aus der Zeit von 1996 bis 1998 zurück. Zu dieser Rechtslage erging eine Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die in der Literatur teilweise sehr kritisiert wurde. In dieser Studie wird eingehend die Frage untersucht, wie der Leistungsträgervorbehalt nach neuer Rechtslage angewendet werden kann. Hauptanliegen des Verfassers ist es, einen praxisgerechten Beitrag zur Aufbereitung der Reform des Kündigungsschutzgesetzes zu leisten.