Die Gleichbehandlung der Aktionäre bei der Auskunftserteilung in der Aktiengesellschaft
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Mit dem in § 131 Abs. 4 AktG geregelten Auskunftsanspruch von Aktionären wird eine Gleichbehandlung aller Aktionäre bei der Auskunftserteilung angestrebt. Besonders die Notwendigkeit eines entsprechenden Auskunftsverlangens und die zu hohen Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast stehen einer Durchsetzung dieses Anspruchs jedoch meistens entgegen. In diesem Zusammenhang wird dem Gesetzgeber ein Vorschlag für eine Neuregelung unterbreitet. Dieser Vorschlag berücksichtigt auch Auskünfte an Nichtaktionäre, welche insbesondere in Gesprächen mit Analysten, institutionellen Investoren und in Due Diligence-Prüfungen erfolgen. Ein weiteres Hindernis bei der Umsetzung des genannten Gleichbehandlungs-grundsatzes besteht darin, dass die praktisch bedeutsamen Auskünfte im Rahmen faktischer Konzerne weitgehend vom Regelungsbereich des § 131 Abs. 4 AktG ausgenommen werden. Dies ist de lege lata nicht zu rechtfertigen. Auch de lege ferenda ist eine informationelle Besserstellung von faktischen Konzernmüttern beziehungsweise von Großaktionären nicht sachgerecht.