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Escrowvereinbarungen in der Insolvenz

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Wichtige Software kann für das Überleben eines Unternehmens große Bedeutung haben, wobei die langfristigen Sicherung der Pflegekontinuität der Software und damit ihr Funktionieren im Falle einer Insolvenz des Softwareanbieters kaum gewährleistet werden kann. Da Software regelmäßig nur in maschinenlesbarer, für den Menschen nicht verständlicher Form ausgeliefert wird und eine Pflicht zur Herausgabe des von Menschen lesbaren Quellcodes nur in Ausnahmefällen besteht, hat der Anwender in der Regel keinen Einblick in die Funktionsweise der Software. Er kann also nicht eine Pflege des Programmpaketes in Eigenregie vornehmen oder vornehmen lassen, sondern ist vollständig auf diejenigen angewiesen, die Einblick in die innere Struktur der Software haben Teure und unternehmenskritische Software muss also gegen das Risiko einer Anbieterinsolvenz abgesichert werden. Die Vertragspraxis hat hier so genannte Escrowvereinbarungen als Instrument entwickelt. Nach Klärung der rechtlichen und technischen Grundlagen der Escrowvereinbarungen geht Stefan Rapp der juristisch umstrittenen Frage nach, ob Escrowvereinbarungen nach (deutschem) Insolvenzrecht wirksam sind. Die Autor empfiehlt eine urheberrechtliche Betrachtung der Konstruktion dieser Vereinbarungen und setzt sich mit den bisher diskutierten Treuhandmodellen kritisch auseinander. Behandelt wird neben der Insolvenzfestigkeit urheberrechtlicher Nutzungsrechte im Softwareüberlassungs- und Escrowvertrag die spezielle Situation beim Online-Escrow und bei nur auf Zeit überlassener Software. Rapp kommt zum Ergebnis, dass Softwareescrowvereinbarungen in der Regel insolvenzrechtlich wirksam und unanfechtbar gestaltet werden können.

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