Die erkennungsdienstliche Behandlung und die DNA-Identitätsfeststellung gem. § 81g StPO
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Mitte der 80er Jahre wurde der genetische Fingerabdruck erstmals erfolgreich zur Aufklärung von Straftaten eingesetzt. Seit 1998 ist es in Deutschland möglich, die Ergebnisse der molekulargenetischen Untersuchungen, die DNA- Identifizierungsmuster, in einer beim Bundeskriminalamt eingerichteten zentralen Datei zu speichern. Rechtsgrundlage hierfür stellt § 81 g StPO dar. Hierdurch soll für künftige Strafverfahren die Ermittlung eines Täters erleichtert werden. Aufgrund spektakulärer Erfolge bei der Verbrechensaufklärung wird häufig dafür plädiert, die DNA-Analyse- Datei auszuweiten, damit in einem weit größeren Umfang DNA- Identifizierungsmuster gespeichert werden können. Zum Teil wird verlangt, die Speicherungsvoraussetzungen für den genetischen Fingerabdruck bis an die Grenzen der Regelung für den klassischen Fingerabdruck herabzusetzen. Hierdurch soll eine schnellere Täteridentifizierung in künftigen Strafverfahren ermöglicht und somit eine wirksame Verbrechensbekämpfung erzielt werden. Nach dieser Ansicht soll sich die DNA-Analyse zu einer Standardmaßnahme der erkennungsdienstlichen Behandlung entwickeln. Hierbei wird sich darauf berufen, dass der genetischen Fingerabdruck mit dem klassischen durchaus vergleichbar sei, da beide schließlich der Identifizierung einer Person dienen. Gegner dieser Angleichung bestreiten jedoch, dass eine solche Ausweitung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vereinbar sei und befürchten zudem, dass die Gefahr des Missbrauchs steige und die Untersuchungen für die Erstellung von Persönlichkeitsbildern sowie zur Analyse von Krankheitsanlagen ausgenutzt werden könnten. Diese Studie zeigt die Unterschiede und Gemeinsamkeiten des genetischen und des klassischen Fingerabdrucks auf. Hierfür werden zunächst die naturwissenschaftlichen Grundlagen der jeweiligen Maßnahmen dargestellt. Im Anschluss daran werden die Rechtsgrundlagen, die §§ 81 b und 81 g StPO, erläutert und miteinander verglichen. Zudem werden die durch die Maßnahmen betroffenen Grundrechte erörtert und es erfolgt eine Darstellung der Entwicklung der Rechtsprechung zur erkennungsdienstlichen Behandlung und zur DNA-Analyse. Im letzten Kapitel wird sich kritisch mit den Argumenten der Kritiker und Befürworter der Angleichung der rechtlichen Voraussetzungen auseinandergesetzt. Hierbei lässt sich feststellen, dass innerhalb der Diskussion die teils richtigen Ansätze zu sehr in die Ideologie des jeweiligen Lagers eingebettet werden. Hierdurch entstehen starke Übertreibungen, die in der Lage sind, Ängste beim Bürger zu schüren. Durch diese Studie soll eine sachliche Auseinandersetzung mit dem Thema ermöglicht werden, um sowohl übertriebene Ängste als auch zu hoch angesetzte Erwartungen zu vermeiden.