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Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung unter Berücksichtigung des neuen Rücktrittsfolgenrechtes

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Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung gegenseitiger Verträge ist seit vielen Jahren hochgradig problematisch, soweit eine Partei zur Rückleistung der einstmals empfangenen Leistung nicht mehr in der Lage ist. Eine allseits akzeptierte Lösung dieses Problems ist bisher nicht vorgetragen worden. Die Fronten sind verhärtet. Während die Rechtsprechung von dem Grundmodell der Saldotheorie ausgeht, wird in der Literatur ganz überwiegend auf eine Zweikondiktionentheorie zurückgegriffen. Aus der Feststellung, dass heute niemand mehr die Saldotheorie oder die Zweikondiktionentheorie unmodifiziert anwenden will, ergibt sich, dass die Bedeutung dieser Grundmodelle in der wissenschaftlichen Auseinandersetzung nicht überbewertet werden sollte. Die einschlägigen Sachfragen bedürfen einer weitgehend theorieunabhängigen, unvoreingenommenen Analyse. Die Darstellung hat gezeigt, dass die originär bereicherungsrechtlichen Gefahrtragungsmodelle (hier musste eine Auswahl getroffen werden - die wichtigsten Begründungsansätze wurden jedoch aufgegriffen) nicht überzeugen. Innerhalb der derivativ bereicherungsrechtlichen Gefahrtragungsmodelle hat sich die Übertragung der rücktrittsrechtlichen Gefahrtragung und insbesondere die Berücksichtigung des § 346 III S. 1 Nr. 3 BGB in der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung gegenseitiger Verträge als sachdienlich erwiesen. Viele überzeugende Argumente sprechen für die Übertragung des § 346 III S. 1 Nr. 3 BGB auf die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung gegenseitiger Verträge. Von besonderer Wichtigkeit waren hierbei zum einen die funktionellen und historischen Gemeinsamkeiten von Rücktritts- und Bereichungsrecht. Zum anderen kann nur so in der Rückabwicklung eines Vertrages sichergestellt werden, dass die Gefahrtragung (in einigen Sonderfällen) nicht von dem zufälligen Umstand der Erklärung des Rücktritts oder der Anfechtung abhängt. Letztlich kann die schon jeher in der Literatur diskutierte Übertragung der rücktrittsrechtlichen Gefahrtragung auf die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung gegenseitiger Verträge nach der Schuldrechtsreform in konstruktiver Hinsicht erheblich leichter und widerspruchsfrei vorgenommen werden. Das gilt zumindest dann, wenn man die ratio des § 346 III S. 1 Nr. 3 BGB so bestimmt, wie es hier geschehen ist. Geringfügige Modifikationen hinsichtlich des personellen Anwendungsbereiches des § 346 III S. 1 Nr. 3 BGB in der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung gegenseitiger Verträge sind unumgänglich. Grundsätzlich gilt § 346 III S. 1 Nr. 3 BGB für beide Parteien des gesetzlichen Abwicklungsverhältnisses. In solchen Fällen, in denen bei unterstellter Wirksamkeit des Vertrages (nur) einer der Vertragsparteien ein Rücktrittsrecht zustünde, gilt § 346 III S. 1 Nr. 3 BGB aber ausschließlich für sie, nicht auch für den Vertragspartner beziehungsweise anderen Bereicherungsschuldner. In der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung ist § 346 III S. 1Nr. 3 BGB nur solange anzuwenden, bis der Bereicherungsschuldner Kenntnis vom Wegfall des Rechtsgrundes erlangt. Ab diesem Zeitpunkt wird die Anwendung des § 346 III S. 1 Nr. 3 durch die spezielle bereicherungsrechtliche Regelung des § 819 I BGB verdrängt. Der sachliche Anwendungsbereich muss nicht an das Bereicherungsrecht angepasst werden. § 346 III S. 1 Nr. 3 BGB wird in dieser Beziehung im Bereicherungsrecht unter den gleichen Voraussetzungen und mit den gleichen Einschränkungen angewendet.

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