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Die Anrechnung anderweitigen Erwerbs im Annahmeverzug des Arbeitgebers

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Die wirtschaftliche Bedeutung der Anrechnung anderweitigen Erwerbs während des Annahmeverzugs des Arbeitgebers wird vor allem im Zusammenhang mit Kündigungen deutlich: Das Gesetz regelt in § 615 S. 1 BGB, dass der Arbeitnehmer während des Annahmeverzugs des Arbeitgebers sein vereinbartes Entgelt einfordern kann, ohne seine Arbeitsleistung nachholen zu müssen. Hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer während des Kündigungsschutzverfahrens in der irrigen Annahme, die Kündigung sei wirksam, nicht weiterbeschäftigt, muss er nach einem der Kündigungsschutzklage rechtskräftig stattgebenden Urteil grundsätzlich gemäß §§ 611, 615 S. 1 BGB das volle Arbeitsentgelt zahlen, ohne die Arbeit als Gegenleistung erhalten zu haben. Nach § 615 S. 2 BGB und § 11 KSchG muss sich der Arbeitnehmer auf seine Entgeltansprüche aber anrechnen lassen, was er während des Annahmeverzugs anderweitig tatsächlich verdient oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Verfasserin untersucht in ihrer Studie, was unter anderweitigem Erwerb zu verstehen ist und wann ein böswilliges Unterlassen des Arbeitnehmers vorliegt. Des Weiteren wird den Fragen nachgegangen, inwiefern erbrachte oder ersparte Aufwendungen des Arbeitnehmers in die Berechnung einzubeziehen sind und unter welchen Voraussetzungen anderweitiger Erwerb anzurechnen ist. Ferner geht es u. a. um Fragen der Darlegungs- und Beweislast sowie um Auskunftsansprüche des Arbeitgebers hinsichtlich eines anderweitigen Erwerbs oder böswillig unterlassenen Erwerbs. Schließlich erörtert die Autorin, welche Zeitabschnitte für die Anrechnung maßgeblich sind, sowie die damit zusammenhängenden Probleme der Rechtskraft. Die Studie endet mit einem Vorschlag für eine gesetzliche Neuregelung.

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2007

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