Die überwachungsrechtliche Druckkündigung
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Mit der Behandlung der vom Verfasser so genannten überwachungsrechtlichen Druckkündigung bewegt sich die gleichnamige Abhandlung an der Schnittstelle von Individualarbeitsrecht und Öffentlichem Recht, hier insbesondere dem Gewerberecht. Herkömmlich wird unter dem Stichwort „Druckkündigung“ die Fallkonstellation behandelt, in der ein am Arbeitsverhältnis nicht beteiligter privater Dritter, beispielsweise ein Kunde oder Teile der Belegschaft des Arbeitgebers, vom diesem Arbeitgeber unter Androhung von Nachteilen verlangt, einen bestimmten Arbeitnehmer zu entlassen. Selten wurden bislang die praktisch vermutlich bedeutenderen Fälle behandelt, in denen eine staatliche Stelle, häufig die Gewerbeaufsicht, vom Arbeitgeber die Entlassung eines bestimmten Arbeitnehmers fordert. Nach begrifflichen und systematischen Klärungen und nach einem Überblick über die geschichtliche Entwicklung der Druckkündigung widmet sich die Arbeit im öffentlich-rechtlichen Teil ausführlich der Stellung des Arbeitnehmers im Verwaltungs- und im Gerichtsverfahren und kommt zu dem Ergebnis, dass dem Arbeitnehmer im Verfahren über ein an den Arbeitgeber gerichtetes Beschäftigungsverbot oder über eine Kündigungsanordnung sämtliche Verfahrensrechte zustehen, die auch der Arbeitgeber hat. Im Verwaltungsverfahren ist er vorrangig noch vor dem Arbeitgeber zu beteiligen und zu hören. Er ist anfechtungs- und klagebefugt. Unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten schließlich gibt es in weiten Bereichen des Gewerberechts derzeit keine Rechtsgrundlage für eine Übermittlung persönlicher Daten des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber. Schwerpunkt des arbeitsrechtlichen Teils der Abhandlung ist die Einordnung der überwachungsrechtlichen Druckkündigung in das System des Kündigungsschutzrechts. Ausführlich wird begründet, warum eine Druckkündigung generell nicht als betriebsbedingte Kündigung angesehen werden kann. Die überwachungsrechtliche Druckkündigung wird als Fall der personenbedingten Kündigung eingeordnet. Die Voraussetzungen ihrer Zulässigkeit werden in Anwendung der vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Kriterien zu Prognoseentscheidungen bei Kündigungen wegen Krankheit und wegen objektiver Eignungsmängel und unter Berücksichtigung der im öffentlich-rechtlichen Teil der Arbeit gefundenen Ergebnisse eingegrenzt und präzisiert. Als außerordentliche Kündigung ist die überwachungsrechtliche Druckkündigung hingegen nicht möglich. Ausführungen zur Anhörung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung, zur vorbeugenden Vertragsgestaltung und zur Beweislast im Arbeitsgerichtsverfahren runden die Arbeit ab.