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Anwaltshaftung und andere Folgen der Pflichtverletzung von Prozessvertretern im 18. und 19. Jahrhundert

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Nach römischem Recht musste eine Partei für die Fehler ihres Prokurators oder Advokaten stets selbst einstehen. Zum Ausgleich des hierdurch erlangten Nachteils konnte die Partei nur mittels einer Regressklage gegen den Prokurator oder Advokaten vorgehen. Nur ausnahmsweise war eine restitutio in integrum aus Billigkeitsgründen zugelassen. Das gemeine Recht und viele deutsche Territorialgesetze des frühen 18. Jahrhunderts gestatteten der Partei, die durch Fehler ihres Prokurators oder Advokaten einen Schaden erlitten hatte, grundsätzlich eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das Reichskammergericht in Wetzlar beschloss am 19. Mai 1786 ein sogenanntes Dubium Camerale mit entsprechenden Grundsätzen. Mit der Zivilprozessordnung vom 30. Januar 1877 und der Rechtsanwaltsordnung vom 1. Juli 1878 kam der Umbruch. Von nun an musste sich die Partei wieder jedes Verschulden ihres Rechtsanwalts als eigenes Verschulden zurechnen lassen. Dies gilt noch heute. Eine restitutio in integrum ist - entgegen dem römischen Recht - auch aus Billigkeitsgründen nicht zulässig. Der Partei bleibt allein eine Regressklage gegen ihren Anwalt. Die Entwicklung im Einzelnen und deren Gründe werden von der Autorin aufgezeigt. Sie schlägt vor, den „Weg zurück zum römischen Recht“ konsequent zu gehen und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jedenfalls aus Billigkeitsgründen zuzulassen.

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