Präventionsfolter - ein rechtsgebietsübergreifendes Problem
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Das Thema der Anwendung körperlichen Zwangs zur Herbeiführung rettungsnotwendiger Auskünfte manifestiert sich in Grenzbereichen menschlicher Interaktionssysteme: im Grenzbereich des Rechts, im Grenzbereich der Moral, im Grenzbereich zwischen Recht und Moral. Zugleich steht diese Problematik aber insofern im Zentrum jener Systeme, als die Suche nach einer Lösung zu einer Reduzierung auf ihren jeweiligen Ausgangs- und Zielpunkt, den Menschen, und zu einer Konzentrierung auf ihren jeweiligen Kern, die Würde der menschlichen Existenz als solcher, führt. An diesem Kulminationspunkt wird die Validität beider Systeme gerade durch die Frage nach ihrem Deckungsgrad auf die Probe gestellt. Der bewusst gewählte Terminus technicus „Präventionsfolter“ bildet diese Situation sprachlich ab. Er steht für die staatliche Anwendung körperlichen Zwangs zur Erlangung lebensrettender Informationen gegenüber einem Informationsinhaber, der die höchsten Rechtsgüter eines Dritten vorsätzlich angreift. In ihrer Kombination aus der gewissermaßen positiven und klar abgrenzbaren „Prävention“ und der negativen, schwer zu handhabenden „Folter“ nimmt die Begriffszusammensetzung „Präventionsfolter“ die rechtlichen Dualismen auf, welche in der vorliegenden Untersuchung nachgewiesen werden: Dem polizeirechtlichen Rettungsauftrag steht das polizeirechtliche Auskunftserzwingungsverbot gegenüber, der Polizeirechtswidrigkeit die Strafrechtmäßigkeit, der strafrechtlichen Tatbestandsmäßigkeit die strafrechtliche Rechtfertigung, dem strafprozessualen Beweisverwertungsverbot und dessen grundsätzlich bestehender Fernwirkung die Abwendbarkeit der strafprozessualen Fortwirkung, den Rechten des Täters die Rechte des Opfers, dem verfassungsrechtlichen Achtungsgebot der Menschenwürde das verfassungsrechtliche Schutzgebot der Menschenwürde. Der Autor arbeitet heraus, dass der Staat im Dienste der Einheit der grundgesetzlichen Rechts- und Werteordnung Grundrechte auf Kosten anderer Grundrechte bewahren kann und gegebenenfalls muss. Dies hat freilich auf hinreichend bestimmter gesetzlicher Grundlage zu erfolgen. Als Quintessenz der Untersuchung wird daher ein vom Streben nach praktischer Konkordanz von zu achtenden Täterrechten und zu schützenden Opferrechten geleiteter Normierungsvorschlag unterbreitet.