Eigentumsübergang an depotverwahrten Wertpapieren
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Im Verlauf der Studie wird der Eigentumsübergang an depotverwahrten Wertpapieren erläutert. Mit diesem Werk soll ein Bewusstsein dafür geschaffen werden, dass de lege lata keine ausreichende Grundlage für die Eigentumsübertragung im Effektengiroverkehr besteht. Die Probleme der fehlenden Besitzerstellung des Hinterlegers werden dabei an verschiedenen Stellen relevant. Ausgangspunkt ist die Feststellung, dass sich gestufter mittelbarer Besitz von Hinterlegern und ihren Depotbanken gegenüber der Wertpapiersammelbank nicht begründen lässt. Der Schwerpunkt wird aufgrund der in der Praxis am häufigsten auftretenden Konstellation auf die komplexe und teilweise höchst umstrittene Übertragung von Effekten innerhalb der Girosammelverwahrung gelegt. So wird gezeigt, wie innerhalb der Girosammelverwahrung auch ohne Besitzstellung des Hinterlegers der Eigentumsübergang und sogar redlicher Erwerb möglich sind. Eine Eigentumsübertragung bei fehlendem Besitz kann weder durch die gesonderte Abtretung des Vindikationsanspruchs nach § 985 BGB noch durch Vereinbarung eines Besitzkonstituts i. S. v. § 930 BGB erfolgen. Letztendlich muss auch das Ausreichenlassen der schlichten Einigung nach § 929 Satz 1 BGB in Anbetracht der Notwendigkeit der Publizität im Effektengiroverkehr verneint werden. Vor diesem Hintergrund wird die Einführung eines neuen Tatbestandes - „Einigung und Buchung“ - vorgeschlagen. Die auf der Basis des Mobiliarsachenrechts entwickelten Konstruktionen erscheinen lebensfremd - sogar sachwidrig - und weisen eine unübersehbare Künstlichkeit auf, die dem tatsächlichen Parteiwillen nicht mehr entsprechen. Mangels adäquater Vorschriften, die Vorgänge des Effektengiroverkehrs trotz allem zwingend im Sachenrecht des BGB unterbringen zu wollen erscheint angesichts der Wichtigkeit und Umfänglichkeit des heutigen Effektengiroverkehrs als nicht haltbar.