Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz
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Die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) wurde 1950 als Reaktion auf die Un-taten geschaffen, die während des Zweiten Weltkriegs und schon vorher in Diktaturstaaten begangen worden waren. Sie gilt in der Schweiz seit 1974 und hat seither einen festen Platz in unserer Rechtsordnung gewonnen. In der vorliegenden Schrift wird ge-zeigt, dass sie nicht bloss ein internationaler Vertragstext ist, an den sich die beteiligten Staaten halten können oder nicht. Wer in einem von der Konvention verbürgten Recht verletzt ist, kann sich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg beschweren, wenn er bei den nationalen Behörden nicht zum Ziel kam. Die Urteile des Gerichtshofs sind für die der Konvention an-geschlossenen Staaten verbindlich. Die Menschen- und Freiheitsrechte, die zu einem guten Teil auch in der Bundesverfassung ge-währleistet sind, haben durch die EMRK einen verstärkten, wirksamen Schutz erhalten.