Die Gestaltung von lebzeitigen und letztwilligen Verfügungen zu Gunsten eines sozialhilfebedürftigen behinderten Abkömmlings
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Die durchschnittliche Lebenserwartung von Menschen mit Behinderung ist aufgrund des medizinischen Fortschritts in den vergangenen Jahren deutlich gestiegen. Aufgrund dessen kommt es immer häufiger vor, dass Eltern von sozialhilfebedürftigen, behinderten Kindern vor diesen versterben, so dass es zu einem Problem bei der vermögensmäßigen Vorsorge kommt. In diesem Rahmen ist zu bedenken, dass der Basisbedarf des Behinderten, der nicht für den eigenen Unterhalt zu sorgen vermag, grundsätzlich durch Sozialleistungen abgesichert ist. Aus dem sozialhilferechtlichen Nachrangprinzip gem. §§ 2 SGB XII, 9 SGB I folgt jedoch, dass zunächst eigenes Einkommen und eigene Vermögenswerte des Kindes einzusetzen sind, wozu auch eine von dem Kind erhaltene Erbschaft zählt. Dem Kind hinterlassene Vermögenswerte drohen daher, die Lage des Kindes letztlich nicht zu verbessern. Das behinderte Kind zu enterben, ließe hingegen Pflichtteilsansprüche entstehen, die nach § 93 SGB XII auf den Sozialhilfeträger überleitbar sind. Eltern behinderter Kinder stehen damit vor der Frage, wie sie das Ziel erreichen können, den Nachlass und seine Erträge dem behinderten Kind zuzuwenden, ohne dass der Anspruch auf Sozialhilfe entfällt, aber auch der leistungserbringende Sozialhilfeträger weder zu Lebzeiten noch beim Tod des Behinderten auf den Nachlass zurückgreifen kann. Zur Behebung dieser brisanten Lage wurde das sog. Behindertentestament entwickelt, um das es in dieser Abhandlung im Kern geht. Hier werden die verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten (Erbschaftslösung, Vermächtnislösung, umgekehrte Vermächtnislösung) sowohl bei der einseitigen als auch bei der gemeinschaftlichen Testamentsgestaltung mit ihren Vor- und Nachteilen dargestellt. Auch wird die Möglichkeit der Gründung einer Stiftung zu Gunsten des behinderten Kindes bzw. die Zuwendung an eine Stiftung durch letztwillige Verfügung beleuchtet. Untersucht wird weiterhin, ob der Sozialhilfeträger trotz aller kelarjuristischen Finesse auf das Nachlassvermögen zugreifen kann. Im zweiten Teil wird dargestellt, ob und inwieweit lebzeitige Verfügungen des zukünftigen Erblassers an Dritte einen Zugriff des Sozialhilfeträgers auf das Vermögen verhindern oder zumindest beeinflussen und welche Auswirkungen diese Verfügungen auf das Behindertentestament haben können.