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Die Reichweite des Insiderverzeichnisses nach § 15b WpHG

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Mit dem Anlegerschutzverbesserungsgesetz wurde Ende 2004 in § 15b WpHG die Pflicht eingeführt, ein Insiderverzeichnis zu führen. Darin sind alle Personen aufzunehmen, die mit Insiderinformationen in Kontakt kommen. Mit dieser Vorschrift, die auf eine Vorgabe in der Marktmissbrauchrichtlinie der EU zurückgeht, soll ein Verstoß gegen das Insiderhandelsverbot durch Sensibilisierung der betroffenen Personen vermieden werden, und nachträglich die Aufdeckung derartiger Vergehen erleichtert werden. Mit dieser Arbeit beleuchtet der Verfasser Normzweck, Tatbestand und Rechtsfolge der Norm, sowie deren Anwendbarkeit in Bezug auf derivative Anlagen. Insofern leistet die Arbeit einen Beitrag zu der Exegese des § 15b WpHG, die sich bisher auf Kommentarliteratur und einige Aufsatzbeiträge beschränkt.

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2008, měkká

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