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Untreue und objektive Zurechnung

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Der Autor befasst sich mit den Ursachen der scheinbaren Ausdehnung der Untreuestrafbarkeit. Dabei behandelt er spektakuläre Untreue-Entscheidungen des BGH in Zusammenhang mit der Bankenuntreue, dem Sponsoring, der Haushaltuntreue, dem „Fall Kohl“, der Spendenaffäre der „Hessen-CDU“, dem Fall „Mannesmann“, und der „Kölner Müllaffäre“. Anhand einer Diskussion der Rechtsprechung wird versucht zu ermitteln, ob die zum Teil sehr fallspezifische Ausgestaltung der Feinabstimmungen hinsichtlich der Regelungen bei der Untreue einer allgemein dogmatischen Überprüfung im Lichte des Bestimmtheitsgebotes des Art. 103 Abs. 2 GG standhält. Frank H. Gerkau gelangt zu überraschenden Ergebnissen. Untreue nach § 266 StGB ist zwar aufgrund der Gesetzesfassung und der weitgehend unbestimmten Handlungsumschreibung ein schwer greifbares Delikt. Anstelle von Einzelfallpräzisierungen ist auf der Grundlage einer Rückführung auf die allgemeinen Regulative des allgemeinen objektiven Zurechnungszusammenhangs und damit auf die Grundlagen jeglicher strafrechtlichen Prüfung möglich und überaus fruchtbar. Dabei kann eine Rückbesinnung auf hergebrachte Grundsätze der Strafrechtsdogmatik dem Strafrechtsadressaten greifbare Grenzen zwischen Strafbarkeit und Straflosigkeit liefern. Der Verfasser zeigt, dass mit den „Werkzeugen“ des „pflichtgemäßen Alternativverhaltens“, der „Grenzen des Schutzzwecks der Norm“ und „des Eingreifens Dritter in den Kausalverlaufs“ eine Regulierung der Untreuestrafbarkeit zu erreichen ist und ganze, bisher ohne Weiteres der Untreue zugeordnete Fallgruppen aus der Untreuestrafbarkeit auszugrenzen sind. Auch die zwingend strenge Umsetzung des Erfordernisses des Unmittelbarkeitszusammenhangs auf für die Untreue führt zu ähnlichen Ergebnissen.

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2008

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