Wege zu einem einheitlichen Binnenmarkt für Dienstleistungen
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Durch die so genannte Lissabon-Strategie formulierte die Europäische Kommission im März des Jahres 2000 das Ziel, die Europäische Union bis zum Jahre 2010 zum „dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum der Welt“ fortzuentwickeln. Zur Verwirklichung dieser ehrgeizigen Vision bietet insbesondere der Dienstleistungssektor seit einigen Jahren ein enormes Wachstumspotential. Gerade dieser Zukunftsmarkt blieb jedoch aus Sicht der Kommission bislang hinter den Erwartungen zurück. Die Gründe dafür wurden vor allem in den zahlreichen protektionistischen Massnahmen einzelner Mitgliedstaaten erblickt, die einer weitergehenden Wachstumssteigerung bislang im Wege standen. Um den Abbau der bestehenden Schranken im Bereich der Dienstleistungen weiter zu intensivieren, legte die Kommission am 25.02.2004 ihren ersten Entwurf einer Dienstleistungsrichtlinie vor. Im Verlauf des folgenden legislativen Verfahrens entwickelte sich zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten ein heftiger Dissens über die Frage, ob die Richtlinie einen angemessenen Ausgleich zwischen Liberalisierung des Binnenmarktes für Dienstleistungen und der damit möglicherweise einhergehenden sukzessiven Lohnunterbietung durch Niedriglohnländer zu gewährleisten vermag. Im Zentrum dieser spannenden rechtlichen und politischen Diskussionen stand vor allem die Wahl des Rechtsprinzips, welches der Dienstleistungsrichtlinie zugrunde liegen sollte. Im Rahmen des ersten Richtlinienentwurfs entschied sich die Kommission diesbezüglich zunächst für das Herkunftslandprinzip, welches im weiteren Verlauf des legislativen Verfahrens - aufgrund massiver Proteste einzelner Mitgliedstaaten und Interessenverbände - durch das Prinzip gegenseitiger Anerkennung ersetzt wurde. Diese Kontroverse um die Bestimmung eines geeigneten Rechtsprinzips nimmt Manuel Kunzmann zum Anlass, das Verhältnis von Herkunftslandprinzip und Prinzip gegenseitiger Anerkennung einer grundsätzlichen Klärung aus rechtlicher Sicht zuzuführen. In diesem Bereich ergaben sich in der Vergangenheit immer wieder Probleme, da die Bedeutung der beiden Prinzipien sowie ihr Verhältnis zueinander weitestgehend ungeklärt blieben. Dies hatte zur Folge, dass beide Prinzipien zum Teil als sinngleich, von anderen Teilen der Literatur aber als verschiedenartig eingestuft wurden. Diese uneinheitliche Definition erreichte in der Diskussion um die Dienstleistungsrichtlinie ihren vorläufigen Höhepunkt. Daher macht es sich hier ein Autor erstmals zur Aufgabe, die dogmatische Herleitung beider Prinzipien anhand der bisherigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und den gängigen Auslegungsmethoden nachzuzeichnen und ihr Verhältnis zueinander zu bestimmen. Darüber hinaus geht Manuel Kunzmann in diesem Zusammenhang der Frage nach, ob das Herkunftslandprinzip - wie von seinen Kritikern behauptet - tatsächlich die sukzessive Lohnunterbietung durch Niedriglohnländer begünstigt und ob die Verwendung des Prinzips gegenseitiger Anerkennung solche negativen Begleiterscheinungen künftig verhindern bzw. eindämmen kann. Schliesslich werden die potentiellen Auswirkungen der Dienstleistungsrichtlinie nach ihrer Verabschiedung aus der Perspektive der Bundesrepublik Deutschland betrachtet.