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Die Indienstnahme von Rechtsanwälten durch die Zweite Geldwäscherichtlinie und das Geldwäschegesetz

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Der europäische Normgeber hat am 4. Dezember 2001 die sogenannte „Zweite Geldwäscherichtlinie“ erlassen. Die Richtlinie wurde vom deutschen Gesetzgeber im wesentlichen mit der am 15. August 2002 in Kraft getretenen Novelle des Geldwäschegesetzes (GwG) in nationales Recht umgesetzt. Mit dieser Novelle wurden Rechtsanwälte in einer bis dahin nicht gekannten Weise in die Geldwäschebekämpfung miteinbezogen. Die zentrale Vorschrift des GwG normiert eine Pflicht des Rechtsanwalts zur Anzeige von Geldwäscheaktivitäten seines Mandanten in bestimmten Fällen. Der Verfasser untersucht die einzelnen Pflichten, die Rechtsanwälten durch das GwG auferlegt werden, und deren normative Voraussetzungen. Der Schwerpunkt liegt auf der in § 11 GwG normierten Anzeigepflicht. Hierbei wird auch das Konfliktpotential im Zusammenhang mit der strafbewehrten Verletzung der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht beleuchtet. Des weiteren befasst sich der Autor mit der für die Praxis enorm wichtigen Frage der strafrechtlichen Konsequenzen, die dem Rechtsanwalt eventuell bei einer Verletzung der Pflichten aus dem GwG drohen. In diesem Zusammenhang wird der Straftatbestand der Geldwäsche (§ 261 StGB) erörtert und dem bis dato kaum behandelten Problem nachgegangen, ob und inwieweit der zivilrechtlich tätige Rechtsanwalt Täter einer Geldwäsche sein kann. Insbesondere wird untersucht, ob eine Verletzung der Anzeigepflicht für den Rechtsanwalt strafrechtliche oder sonstige sanktionsrechtliche Folgen nach sich ziehen kann.

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