Die Einordnung des subjektiven Urheberrechts in das System der bürgerlichen Rechte
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Das subjektive Urheberrecht war bei seiner Entstehung eine Form des Eigentums und hat mit dem Eigentumsrecht auch heute noch viel gemeinsam. Ein geistiges Eigentum ist es allerdings nicht mehr. Dafür sorgt seine persönlichkeitsrechtliche Komponente. Eine gemeinsame Kategorie von Rechten bildet das Urheberrecht stattdessen heute mit den gegenstandsbezogenen besonderen Persönlichkeitsrechten. Das liegt weniger an einer zunehmenden Bedeutung der persönlichen Interessen des Urhebers als vielmehr an einer zunehmenden wirtschaftlichen Verwertung von Persönlichkeitsgütern. Zu diesem überraschenden Ergebnis kommt der Autor im Zuge einer dogmatischen Einordnung des subjektiven Urheberrechts und der Nutzungsrechte in das System der subjektiven Rechte des BGB. Mit oft sehr innovativen Ansätzen beleuchtet der Autor die Rechtsnatur, den Gegenstand, die Entstehung und Inhaberschaft, den Rechtsverkehr und den Rechtsschutz in Bezug auf Urheber- und Nutzungsrechte und zieht einen Vergleich zu dinglichen Rechten und Persönlichkeitsrechten. Die Untersuchung ist erfreulicherweise nicht nur für das Urheberecht von Interesse, sondern beschäftigt sich auch mit grundsätzlichen Fragen der zivilrechtlichen Dogmatik - etwa dem Abstraktionsprinzip - und insbesondere mit dem noch sehr jungen Rechtsgebiet der wirtschaftlichen Persönlichkeitsrechte.