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Der Sicherheitentreuhänder nach Einführung des Refinanzierungsregisters

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Mit dem Ziel, den deutschen Markt für Asset-Backed Securities (ABS) zu fördern und zu verbessern, hat der Gesetzgeber im Jahr 2005 das Refinanzierungsregister (§§ 22a bis 22o KWG) geschaffen. Nunmehr können u. a. Grundpfandrechte, auf deren Übertragung ein Anspruch besteht, insolvenzfest in ein Refinanzierungsregister eingetragen werden. Insbesondere der Bereich der True-Sale Mortgage-Backed Securities sollte von den neuen Regelungen profitieren. Das Problem der mangelnden Insolvenzfestigkeit, das den bisherigen Treuhandabreden zwischen dem die Forderungen veräußernden Unternehmen und dem Erwerber der Forderungen anhaftete, wird durch die neuen Regelungen weitestgehend beseitigt. In Bezug auf den Treuhänder einer ABS-Transaktion hat das Refinanzierungsregister keine grundlegenden Änderungen bewirkt. Dieser kann auch weiterhin in die Transaktionen eingebunden werden. Beschränkungen ergeben sich allerdings, soweit es sich – und dies ist überwiegend der Fall – bei dem Treuhänder nicht um einen Übertragungsberechtigten im Sinne des § 22d Abs. 2 Ziff. 1 KWG handelt. Der Treuhänder kann dann nur auf schuldrechtlicher Basis oder über eine Verpfändung der Vermögensgegenstände der Zweckgesellschaft legitimiert werden.

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2008, měkká

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