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Massenschäden im internationalen Privatrecht

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Schadensereignisse mit vielen Beteiligten stellen die haftungsrechtliche Praxis vor erhebliche Abwicklungsschwierigkeiten. Der Schadenssachverhalt ist regelmäßig komplexer und schwieriger zu rekonstruieren als bei Ereignissen mit wenigen Beteiligten. Zudem sind die nationalen Haftungssysteme vorrangig darauf ausgerichtet, inländische Sachverhalte zu bewerten. In der Praxis werden Massenschäden besonders häufig „still“ reguliert, d. h. außergerichtlich durch Abfindungsvergleiche. Diese Form der Regulierung wird von Seiten der Schadensverursacher und deren Versicherern wegen ihrer pragmatischen Lösungen geschätzt. Anderseits drohen vor allem den Geschädigten Nachteile aus einem übermäßigen Pragmatismus, weshalb auch von einem „Rückzug des Rechts“ die Rede ist. Bei grenzüberschreitenden Schadensereignissen kommt hinzu, dass das auf Zweipersonenverhältnisse ausgerichtete IPR nicht sicherstellen kann, dass auf dasselbe Ereignis für alle Beteiligten dasselbe Recht angewendet wird. Wenn aber mehrere Schädiger nach unterschiedlichem Recht haften, stellt sich z. B. die Frage, nach welchem Recht sich der Regress unter ihnen beurteilt. Die Untersuchung zeigt das Bedürfnis nach einheitlicher Anknüpfung von Massenschäden, indem es zunächst die kollisionsrechtlichen Folgen einer gespaltenen Rechtsanwendung darstellt. Sodann geht sie der Frage nach, inwieweit eine einheitliche Anknüpfung im geltenden Recht möglich ist. Grundlage ist dabei das IPR der Art. 40 ff. EGBGB sowie die Änderungen, die die in Kürze in Kraft tretende VO Rom II bringen wird. Ergänzend geht die Untersuchung auf die Rechtslage in speziell geregelten Rechtsbereichen ein, wie etwa im Produkt-, Luftverkehrs- und Atomhaftungsrecht. Sie schließt mit einem Optimierungsvorschlag de lege ferenda.

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