Die Mitwirkung des Bestellers und ihre Auswirkungen auf den Vollzug des Werkvertrags
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Es gibt kaum einen Werkvertrag, bei dem der Unternehmer das Werk ohne Mitwirkung des Bestellers erfolgreich herstellen kann. Namentlich bei Bauverträgen hängt die Einhaltung des Bauplans meist entscheidend davon ab, dass der Besteller oder die von ihm beauftragten Vorunternehmer ihre Mitwirkungsbeiträge ordnungsgemäß und rechtzeitig erbringen. Bleibt ein Mitwirkungsbeitrag des Bestellers aus, so kann der Unternehmer das Werk oftmals weder in dem geplanten Zeitraum noch mit dem geplanten Kostenaufwand vollenden. In diesen Fällen stellt sich für ihn die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen er vom Besteller eine Entschädigung für seinen Mehraufwand verlangen oder inwieweit er für bereits ausgeführte Leistungsteile die vereinbarte Vergütung beanspruchen kann, wenn diese vor Abnahme aufgrund eines nicht vertragsgemäßen Mitwirkungsbeitrags des Bestellers beeinträchtigt werden. Trotz der erheblichen praktischen Bedeutung dieser Fragen ist die Zuweisung der Störungsfolgen, die ihre Ursache im Ausbleiben eines vertragsgemäßen Mitwirkungsbeitrags des Bestellers haben, in der Rechtsprechung bis heute nicht abschließend geklärt. Der Verfasser untersucht systematisch und umfassend die Mitwirkung des Bestellers beim Werkvertrag sowie die Rechtsfolgen eines Ausbleibens vertragsgemäßer Mitwirkung. Er entwickelt eine Lösung, die sich an den Vorschriften des Annahmeverzugs orientiert und die eine sachgerechte Zuweisung der Störungsfolgen erlaubt. Die Untersuchung setzt bei den Grundlagen des Annahmeverzugs nach den Vorstellungen der Verfasser des BGB von 1900 an und verdeutlicht, dass die Regelungen des Annahmeverzugs bei konsequenter Fortentwicklung auch die Lösung der heutigen Probleme infolge nicht vertragsgemäßer Mitwirkung beim Werkvertrag ermöglichen. Besonders deutlich wird die Leistungsfähigkeit des so entwickelten Konzepts bei den praktisch häufigen Fällen der Zuweisung eines erhöhten Leistungsaufwands des Unternehmers aufgrund von Bauzeitverzögerungen durch den Besteller. Gleichermaßen verwendbar ist das Konzept für die vom Verfasser ebenfalls ausführlich untersuchten Fälle, in denen der Vertragsvollzug wegen eines Mangels des vom Besteller gelieferten Stoffes scheitert.