Der Typus des "sozial desintegrierten" Straftäters in Kriminologie und Strafrecht der DDR
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Im Zentrum der Dissertation stehen Probleme der Kriminalisierung von „Asozialität“ in der DDR. Anhand der einschlägigen Norm des DDR-Strafrechts – § 249 StGB – wird jene repressive Strategie aufgezeigt, mit welcher der sozialistische Staat die aus seiner Perspektive hochproblematischen Phänomene wie Nichtarbeit, Prostitution, Bettelei u. ä. zu bewältigen gedachte. Dass die dafür gewählte Form einer strafrechtlichen Sozialkontrolle schlussendlich zum Scheitern verurteilt war, überrascht vermutlich weniger als die Tatsache, dass sich das – originär als sozialistisch begriffene – Vorgehen gegen „Asozialität“ bei Lichte besehen vielfach als Rückfall in tradiertes Verständnis von Abweichung und Täterstrafrecht erwies. Solche strafrechtshistorischen Kontinuitäten werden ebenso dargetan wie späte Bemühungen der Kriminologie der DDR, auf der Grundlage des Konzepts sog. sozialer Desintegration die überkomme Sichtweise auf das Phänomen „Asozialität“ zu überwinden. Aus den Gutachten: „Ungewöhnlich ist die Einbettung seines spezifischen Gegenstandes in größere gesellschaftliche und davon bestimmte kriminalpolitische Zusammenhänge, die er in ihren Widersprüchen aufnimmt und differenzierenden Wertungen unterwirft – eine durchaus nicht selbstverständliche Weise mit DDR-Geschichte umzugehen.“ Prof. Dr. Günther Kräupl „Der Verfasser hat seine These von der täterstrafrechtlichen Natur der „Asozialen“-Vorschrift in gründlicher Weise schlüssig verifiziert. Auf diesem Wege ist es ihm gelungen, nicht nur das Wesen der speziellen Vorschrift aufzuklären, sondern darüber hinaus – exemplarisch – wesentliche Züge des Strafrechts der DDR überhaupt zu verdeutlichen.“ Prof. em. Dr. Udo Ebert