Die Kündigung von Berufsausbildungsverhältnissen, insbesondere aus betrieblichen Gründen
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Von 01.10.2005 bis 30.09.2006 wurden mehr als 575 000 Berufsausbildungsverträge neu abgeschlossen, im darauf folgenden Jahreszeitraum sogar mehr als 625 000. Damit ist die praktische Bedeutung der Frage, unter welchen Voraussetzungen Ausbildungsverhältnisse – insbesondere nach der Probezeit – wirksam einseitig beendet werden können, offensichtlich. Der genaueren Betrachtung bedarf dabei vor allem das Verhältnis des Berufsbildungsgesetzes zum Kündigungsschutzgesetz. Zu untersuchen ist u. a., unter welchen Voraussetzungen betriebliche Gründe eine Kündigung nach gegenwärtigem Recht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BAG rechtfertigen. Erarbeitet wird ein Vorschlag, der Beendigungsinteresse des Ausbildenden und Bestandsschutzinteresse des Auszubildenden in Einklang zu bringen sucht.