Nachvertragliche grenzüberschreitende Wettbewerbsverbote
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Nachvertragliche Wettbewerbsverbote bieten in der heutigen wettbewerbsorientierten Gesellschaft den Unternehmen ein effektives Instrument zum Schutz eigener Interessen, indem sie verhindern, daß ein Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Geschäftsgeheimnisse, Betriebsinterna oder den Kundenstamm des Unternehmens zur Konkurrenz mitnimmt. Derartige Wettbewerbsklauseln sind heutzutage aber nicht mehr allein auf das Bundesgebiet beschränkt, sondern gelten oftmals europaweit. Denn insbesondere vor dem Hintergrund eines immer mehr zusammenwachsenden EU-Binnenmarktes steigt der Konkurrenzdruck und macht vor allem nicht mehr an den nationalen Grenzen halt. So sind nachvertragliche Wettbewerbsverbote, die die Konkurrenztätigkeit nicht nur in Deutschland, sondern auch in anderen europäischen Staaten untersagen, keine Seltenheit mehr. Diese nachvertraglichen grenzüberschreitenden Wettbewerbsverbote werfen zunächst die Frage auf, ob eine derartige geographische Ausweitung auf Europa überhaupt zulässig ist. Die Autorin befasst sich daher mit der Vereinbarkeit nachvertraglicher grenzüberschreitender Wettbewerbsverbote mit den §§ 74 ff HGB, §§ 305 ff BGB, Art. 12 GG, Art. 39 EG und dem Internationalen Privatrecht. Das Recht der nachvertraglichen Wettbewerbsverbote existiert jedoch in zahlreichen Staaten Europas, wobei die Rechtslage allerdings uneinheitlich ist und von Staat zu Staat variiert. Derartig unterschiedliche Anforderungen kann bei grenzüberschreitenden Fallgestaltungen zu Rechtsunsicherheit führen. Dies kann insbesondere in Anbetracht eines Gemeinsamen Europas nicht befriedigen, so daß eine Harmonisierung der einzelnen Vorschriften erstrebenswert erscheint. Die Verfasserin entwickelt daher - nach einer eingehenden Betrachtung verschiedenster europäischer Regelungen aus dem Recht nachvertraglicher Wettbewerbsverbote - einen Minimalkonsens, um so einheitliche Voraussetzungen und damit Rechtssicherheit und den Schutz der einzelnen Parteien auf europäischer Ebene zu gewährleisten.