Schranken und Schrankenschranken grundrechtlicher Abwehrrechte
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Die Prüfung der grundrechtlichen Abwehrrechte wird in drei Stufen vorgenommen: Schutzbereich des Grundrechts, Eingriff in den Schutzbereich und verfassungsrechtliche Rechtfertigung. Bei der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung werden die Zulässigkeit einer Beschränkung von Grundrechten (d. h. Schranken) und die Verfassungsmäßigkeit der Einschränkungsnorm (d. h. Schrankenschranken) geprüft. Diesbezüglich ist das System des Grundrechtsvorbehalts zwischen GG und KV unterschiedlich, und in Art. 19 Abs. 1 und 2 GG wird Entsprechendes zu Art. 37 Abs. 2 KV abweichend voneinander bestimmt. Die vorliegende Untersuchung konzentriert sich rechtsvergleichend darauf. Hinsichtlich des Schrankenbereichs werden die Diskussionen über die verfassungsunmittelbaren Schranken, die verfassungsmittelbaren Schranken und die verfassungsimmanenten Schranken behandelt. Bezüglich des Schrankenschranken-Bereichs werden das Einzelfallgesetzesverbot, das Zitiergebot, der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und die Wesensgehaltsgarantie erörtert.