Vom einheitlichen zum differenzierten Gewerkschaftsbegriff
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Die Frage, wann eine Vereinigung von Arbeitnehmern die Rolle einer Gewerkschaft übernehmen kann, gehört sicherlich zu den am heftigsten diskutierten Fragen im kollektiven Arbeitsrecht. Neu sind jedoch die Entwicklungen in der politischen und ökonomischen Landschaft, in denen sich eine Gewerkschaft im neuen Jahrtausend behaupten muss. Die DGB-Gewerkschaften, die das bundesrepublikanische Tarifgeschehen über viele Jahrzehnte prägten, scheinen an Einfluss zu verlieren, neue Akteure, insbesondere kleine Spezialistengewerkschaften treten erfolgreich auf, die Christlichen Gewerkschaften tätigen wichtige Tarifabschlüsse vor allem in den neuen Bundesländern. Die Frage nach dem Gewerkschaftsbegriff muss im Rausch dieser Veränderungen neu gestellt werden, hier versucht der Verfasser nicht isoliert auf einen Tätigkeitsbereich, sondern unter Einbeziehung aller Aufgabenfelder einer Gewerkschaft nach Antworten und Lösungsansätzen. Unter Berücksichtigung dieser Aufgabenfelder (Tarifvertragsrecht, Betriebsverfassungsrecht, Rechtsberatung/Prozessvertretung und unternehmerische Mitbestimmung) wird untersucht, ob mit der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts an den Arbeitnehmerverband stets die selben Anforderungen gestellt werden müssen oder ob vielmehr eine funktionale Betrachtungsweise angebracht wäre, die nach der konkreten Anforderung im jeweiligen Sachzusammenhang fragt und im Ergebnis zu einem relativen bzw. differenzierten Begriff führen kann. Hierbei wird insbesondere auch nach Wegen zur Systematisierung der einzelnen Anforderungskriterien gesucht werden. In diesem Rahmen bildet die Frage nach der sozialen Mächtigkeit im Bereich der Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung einen Schwerpunkt der Untersuchung, wobei die aktuelle Rechtsprechung hinsichtlich der Christlichen Gewerkschaft Metall (CGM) sowie die sog. Funktionselitenrechtsprechung einer Begutachtung unterzogen wird.