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Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens in Deutschland und Österreich
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Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens von nicht voll geschäftsfähigen Personen sind in Deutschland in den §§ 105a, 1903 Abs. 3 S. 2 BGB und in Österreich in den §§ 151 Abs. 3, 280 Abs. 2 ABGB geregelt. Ziel dieser Vorschriften ist es, nicht voll geschäftsfähigen Personen ein bestimmtes Maß an Eigenkompetenz für den Rechtsgeschäftsverkehr zu verschaffen. Die Einfügung des § 105a BGB im Jahr 2002, mit der das BGB im Bereich der Geschäftsfähigkeit erheblich verändert wurde, gibt Anlass zur Untersuchung und zum Rechtsvergleich der §§ 105a, 1903 Abs. 3 S. 2 BGB, 151 Abs. 3, 280 Abs. 2 ABGB.
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2009, měkká
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