Die urheberrechtliche Bedeutung der prozessualen Verwertung von Gutachten zivilgerichtlicher Sachverständiger in Verfahren des Zivilprozesses
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2004 schuf der deutsche Gesetzgeber die Norm des § 411a Zivilprozessordnung und gab damit Anlass für die in diesem Buch vorgenommene detaillierte Untersuchung der urheberrechtlichen Bedeutung der prozessualen Verwertung von Gutachten zivilgerichtlicher Sachverständiger in Verfahren des Zivilprozesses. Denn seit Einführung des § 411a Zivilprozessordnung ist die Wiederverwertung zivilgerichtlicher Gutachten, die zuvor in neuen Zivilverfahren nur als Urkunde möglich war, auch im Wege des Sachverständigenbeweises zulässig. Für den gerichtlichen Sachverständigen bedeutet dies generell ein zusätzliches Haftungsrisiko nach § 839a des Bürgerlichen Gesetzbuches in u. U. zahlreichen Folgeverfahren, ohne dass ihm für die erneute Verwertung eine Vergütung zugedacht wird. Ist der Sachverständige zudem noch Urheber i. S. d. Urheberrechtsgesetzes, zeichnet sich ein Konflikt zwischen den Interessen der Rechtspflege, denen der Gesetzgeber mit der Einführung des § 411a Zivilprozessordnung zu dienen hofft, und den verfassungsrechtlich über Art. 14 des Grundgesetzes geschützten urheberrechtlichen Interessen des Sachverständigen an seinem geistigen Eigentum" und dessen Verwertung ab. Die Autorin beleuchtet diesen Konflikt und deren Konsequenzen für die richterliche Praxis. Zudem stellt sie ausführlich die Rechtslage des zivilgerichtlichen Sachverständigen als Urheber in den deutschsprachigen Nachbarländern Österreich und Schweiz dar, wobei sie aufzeigt, dass die zivilprozessuale und urheberrechtliche Ausgangssituation in den drei Ländern zwar vergleichbar ist, die urheberrechtliche Bewertung jedoch vor allem infolge abweichender haftungsrechtlicher Regelungen für den gerichtlichen Sachverständigen variiert.