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Das Bodenreformeigentum und die Eigentumsgewährleistungen

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Die Autorin greift ein rechtshistorisches Thema auf, das unter dem Aspekt der fortzuschreibenden Dogmatik des Art. 1 des ersten Zusatzprotokolls der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EKMR) auch zukünftig von großem Interesse ist. Im Prozess der deutsch-deutschen Wiedervereinigung gehörte die rechtliche Qualifikation des sogenannten „Bodenreformeigentums“ zu den besonders schwierigen grund- und menschenrechtrelevanten Problemen. Sie beschäftigte zahlreiche Gerichte bis hin zum Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Die Untersuchung nähert sich dem Thema unter Aufarbeitung des historischen Hintergrunds der Entstehung und Entwicklung des Bodenreformeigentums in der Deutschen Demokratischen Republik. Die relevanten Regelungen werden im entsprechenden geschichtlichen Kontext dargestellt, wobei der Schwerpunkt auf den erbrechtlichen Aspekten liegt. Die Bestimmungen zu den offenen Vermögensfragen seit 1990 in der Bundesrepublik Deutschland werden anschließend betrachtet. Dabei wird die Rechtsprechung des BVerfG und des EGMR zum Restitutionsausschluss vorgestellt. Hauptaugenmerk liegt auf der Frage der Rechtsnatur des Bodenreformeigentums und dessen Vererbbarkeit nach der Wiedervereinigung. In einem weiteren Schritt wird der Eigentumsschutz nach Art. 14 GG betrachtet und in Bezug zum Bodenreformeigentum gesetzt. Die rechtliche Qualifikation des Art. 233 § 11 Abs. 3 EGBGB - Enteignungsregelung oder Inhalts- und Schrankenbestimmung - wird speziell diskutiert. Im anschließenden Kapitel wird die Eigentumskonzeption des Art. 1 des ersten Zusatzprotokolls der EMRK vorgestellt und die Entscheidungen des EGMR zum Bodenreformeigentum spezifiziert. Kritisch gewürdigt wird die Beurteilung des öffentlichen Interesses an der Eigentumsentziehung und der eine entschädigungslose Eigentumsentziehung rechtfertigenden „außergewöhnlichen Umstände“ durch den EGMR. Im Ergebnis zeigt sich, dass der Eigentumsschutz auf nationaler und internationaler Ebene auch bei Fragen, die sich aufgrund der Umwälzung von Staatssystemen ergeben, umfassend gewährt wird.

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2009, měkká

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