Die Annahmeberufung nach § 313 StPO
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Die Arbeit beschäftigt sich mit der bereits 1993 in die Strafprozessordnung eingeführten Annahmeberufung. Diese lässt Berufungen gegen Bagatellverurteilungen nur unter der Voraussetzung einer vorherigen Annahme durch einen Berufungsrichter zu. Trotz des langen Zeitraums seit ihrer Einführung sind noch viele Einzelfragen zur Anwendung der Annahmeberufung ungeklärt oder werden in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich bewertet. Neben der Entstehungsgeschichte der Annahmeberufung wird zunächst die tatsächliche Belastungssituation der Strafgerichte kritisch analysiert. Sodann wendet sich der Autor den zahlreichen Einzelproblemen bei der Anwendung der Annahmeberufung zu. Dazu zählen die Erläuterung des Begriffes der „offensichtlichen Unbegründetheit“ sowie das selbst zwischen den Oberlandesgerichten umstrittene Verhältnis von Annahmeberufung und Sprungrevision. Desweiteren ist ungeklärt, ob die Hürde der Annahmeberufung auch auf Fälle Anwendung findet, bei denen die Staatsanwaltschaft Freispruch beantragt hatte. Schließlich wird die Anwendung der Annahmeberufung im Falle mehrerer Beschwerdeführer untersucht sowie die Anfechtungsmöglichkeiten des Beschlusses zur Nichtannahme der Berufung hinterfragt. Die zahlreichen, detailliert untersuchten, Problemfelder werden unter Anwendung aktuellster Rechtsprechung und Literatur dargestellt und einer Lösung zugeführt.