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Die Sloganparodie im Markenrecht

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Werbeslogans sind in ein beliebtes Marketinginstrument, durch welches beim Verbraucher die Assoziation mit einem bestimmten Produkt bzw. einem bestimmten Hersteller geweckt wird. Besonders interessant ist daher die Aufmerksamkeit sichernde Wirkung für weniger bekannte Konkurrenten, die den Werbeslogan eines Wettbewerbers parodieren und für eigene Werbezwecke einsetzen. Die Sloganparodie hilft, einen bestehenden Markt zu erweitern oder auch neue Märkte zu eröffnen. Aus diesem Grund besteht bei vielen Unternehmen ein großes wirtschaftliches Interesse daran, den „eigenen“ Werbeslogan markenrechtlich schützen zu können. Die Verfasserin stellt zunächst die Voraussetzungen dar, nach denen ein Werbeslogan markenrechtlichen Schutz genießt, um sich anschließend eingehend mit der Frage auseinander zu setzen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Sloganparodie einen Verstoß gegen § 14 II MarkenG darstellt. Von zentraler Bedeutung in diesem Zusammenhang ist die Voraussetzung des markenmäßigen Gebrauchs in § 14 II Nr. 1-3 MarkenG. Hierzu werden detailliert die Rechtsprechung der Instanzgerichte, des BGH sowie die Rechtsprechung des EuGH zur MRRL analysiert, die durch das MarkenG umgesetzt wurde. Insbesondere das BGH-Urteil „Lila Postkarte“ vom 3. Februar 2005 wird umfassend ausgewertet und führt zu einer umfassenden und abschließenden Stellungnahme der Verfasserin.

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2009, měkká

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