Pflichtverletzung und Vertretenmüssen beim Schadensersatz statt der Leistung
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Die Studie beschäftigt sich mit dem Verhältnis der beiden Tatbestandsmerkmale der Pflichtverletzung und des Vertretenmüssens beim Schadensersatz statt der Leistung nach der Schuldrechtsmodernisierung. Dieser Bereich ist auch nach fast einem Jahrzehnt noch lebhaft umstritten und keinesfalls Rechtsgeschichte: Auf welche der beiden bei § 281 BGB in Betracht kommenden Pflichtverletzungen muss sich das Vertretenmüssen beziehen? Kann die Nichtleistung im Falle der Unmöglichkeit überhaupt eine Pflichtverletzung darstellen? Fällt die Unmöglichkeit der Nacherfüllungspflicht unter § 281 und/oder § 283 BGB? Was für ein Haftungsprinzip liegt der Haftung wegen anfänglicher Unmöglichkeit zugrunde? All diesen und ähnlichen Fragen rund um Pflichtverletzung und Vertretenmüssen stellt sich die Autorin mit einem insgesamt nüchternen Blick auf die Dogmatik des neuen Schuldrechts. Neben zahlreichen Einzelergebnissen arbeitet sie dabei stets die Wechselbeziehung zwischen Pflichtverletzung und Vertretenmüssen bei den einzelnen Normen des Schadensersatzes statt der Leistung heraus. Ein Schwerpunkt liegt auf der Analyse der Norm des § 281 BGB. Die Autorin arbeitet hier vor allem den Bezugspunkt des Vertretenmüssens heraus und entwickelt eine bisher nicht (oder nicht breit) vertretene These. Sie deckt ferner Überschneidungsbereiche zwischen dieser Norm und der Norm des § 283 BGB auf und wendet sich daher gegen eine strenge Trennung dieser beiden Normen, die mehrheitlich in der Rechtswissenschaft vertreten wird. Einen weiteren Schwerpunkt legt die Autorin auch auf die Norm des § 311a BGB. Trotz erheblicher Kritik an dieser Norm wird die Norm als rechtsverbindlich anerkannt; die Autorin bemüht sich hier um eine Auslegung der Norm, die dem Willen des Gesetzgebers entspricht und am besten in das System des Schadensersatzes statt der Leistung einzupassen ist. Gerade bei dieser Norm aber wagt die Autorin auch den Versuch einer alternativen Regelung der Haftung wegen anfänglicher Unmöglichkeit und stellt diese der gesetzlichen Regelung gegenüber. Das Ergebnis ist eine Arbeit, die das Schuldrecht nicht reformieren möchte, sondern dem Rechtsanwender dogmatische Grundsätze an die Hand geben will, mit denen das System des Schadensersatzes statt der Leistung erfasst werden kann, was nicht zuletzt auch bei der Lösung praktischer Fälle von großem Nutzen sein kann.