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Die Durchsetzung des anwaltlichen Honoraranspruchs im europäischen Rechtsverkehr

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Grenzüberschreitende Mandate sind für Rechtsanwälte im europäischen Rechtsverkehr keine Besonderheit mehr. Bemerkenswerterweise gilt dies in erster Linie nicht etwa für die Großen der Branche, die ohnehin in mehreren Mitgliedstaaten präsent sind, sondern auch und gerade für kleine und mittlere Sozietäten. Derart strukturierten deutschen Kanzleien kommt sowohl ihre gemeinschaftsrechtlich verbürgte Dienstleistungsfreiheit als auch das inlandsbezogene Beratungsbedürfnis auslandsansässiger Mandanten entgegen. Das ist in Zeiten der viel beschworenen Anwaltsschwemme sowie stagnierender Einkommensentwicklung schon deshalb willkommen, weil sich neue und attraktive Betätigungsfelder erschließen lassen. Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich damit, wie der Rechtsanwalt bei grenzüberschreitenden Mandaten seinen Honoraranspruch realisieren kann. Zunächst werden der Vorschuss, das Vergütungsfestsetzungsverfahren, das autonome deutsche sowie das Europäische Mahnverfahren und schließlich das Europäische Bagatellverfahren insbesondere darauf untersucht, inwieweit sie dem Anwalt auch und gerade im Fall eines grenzüberschreitenden Mandats zur Verfügung stehen. Schwerpunktmäßig befasst sich die Arbeit sodann mit der Honorarklage des Rechtsanwalts und dabei speziell mit Zuständigkeitsfragen. Die Verfasserin beginnt ihre Überlegungen hierzu mit der örtlichen Zuständigkeit, erörtert den Vertragsgerichtsstand gemäß § 29 ZPO und arbeitet die Unterschiede zu Art. 5 Nr. 1 EuGVVO heraus. Es erfolgt eine Analyse dieser Vorschrift im Hinblick auf die problematischen Fälle, in denen der Anwalt in mehreren Staaten tätig wird. Zur Bestimmung des Erfüllungsorts scheint eine zweistufige Prüfung zielführend, die primär auf den faktischen Schwerpunkt der anwaltlichen Dienstleistung abstellt und subsidiär den Erfüllungsort am Kanzleisitz vermutet.

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