Die rechtliche Unmöglichkeit im Rahmen des § 251 I Nr. 2 StPO
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Immer öfter rücken die Grundsätze des Strafprozesses zu Gunsten des Strafverfolgungsinteresses in den Hintergrund. Insbesondere steht der hehre Grundsatz der Unmittelbarkeit in der Gefahr zu einem reinen Formalprinzip degradiert und durch extensive Anwendung von Ausnahmevorschriften ausgehöhlt zu werden. Diese Arbeit versucht anhand der Durchbrechungsnorm des § 251 I Nr. 2 StPO am Beispiel dreier Konstellationen das Gleichgewicht zwischen Strafverfolgungsinteresse und Unmittelbarkeitsgrundsatz zu finden. Allein die strenge Einhaltung der Unmittelbarkeitsmaxime ermöglicht – unter bestmöglicher Garantie der Rechte des Angeklagten – Unklarheiten oder Widersprüche einer Aussage durch Gegenfragen und Interaktion zu beseitigen sowie nonverbale Elemente zu beobachten und zu würdigen. Die Lösung des Zielkonflikts gebietet eine restriktive Auslegung des § 251 I Nr. 2 StPO.
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Die rechtliche Unmöglichkeit im Rahmen des § 251 I Nr. 2 StPO, Verena Orend
- Jazyk
- Rok vydání
- 2010
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Platební metody
2021 2022 2023
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- Titul
- Die rechtliche Unmöglichkeit im Rahmen des § 251 I Nr. 2 StPO
- Jazyk
- německy
- Autoři
- Verena Orend
- Vydavatel
- Lang
- Rok vydání
- 2010
- Vazba
- měkká
- ISBN10
- 3631600429
- ISBN13
- 9783631600429
- Série
- Europäische Hochschulschriften : Reihe 2, Rechtswissenschaft
- Kategorie
- Skripta a vysokoškolské učebnice
- Anotace
- Immer öfter rücken die Grundsätze des Strafprozesses zu Gunsten des Strafverfolgungsinteresses in den Hintergrund. Insbesondere steht der hehre Grundsatz der Unmittelbarkeit in der Gefahr zu einem reinen Formalprinzip degradiert und durch extensive Anwendung von Ausnahmevorschriften ausgehöhlt zu werden. Diese Arbeit versucht anhand der Durchbrechungsnorm des § 251 I Nr. 2 StPO am Beispiel dreier Konstellationen das Gleichgewicht zwischen Strafverfolgungsinteresse und Unmittelbarkeitsgrundsatz zu finden. Allein die strenge Einhaltung der Unmittelbarkeitsmaxime ermöglicht – unter bestmöglicher Garantie der Rechte des Angeklagten – Unklarheiten oder Widersprüche einer Aussage durch Gegenfragen und Interaktion zu beseitigen sowie nonverbale Elemente zu beobachten und zu würdigen. Die Lösung des Zielkonflikts gebietet eine restriktive Auslegung des § 251 I Nr. 2 StPO.