Die abgekürzte Urteilsbegründung im Strafprozess
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Staatliche Eingriffe, wie das Strafurteil, bedürfen einer Begründung. Die Begründung des Urteils erfüllt neben der Rechtfertigung des Eingriffs weitere Funktionen für den Verurteilten und die Verfahrensbeteiligten. Welche Begründungserfordernisse im Einzelnen bestehen, ist einfachgesetzlich in § 267 StPO normiert. Der Gesetzgeber hat hierbei in § 267 Abs. 4 StPO auch die Möglichkeit geschaffen, in den Fällen, in denen das Urteil rechtskräftig wird, von einer ausführlichen Begründung abzusehen, diese also abzukürzen. Das Gericht bestimmt in diesen Fällen den über die Mindestangaben hinausgehenden Inhalt unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Autorin untersucht, an welchen Vorgaben und Erfordernissen sich diese Ermessensausübung zu orientieren hat. Hierzu wird der verfassungsrechtliche Hintergrund beleuchtet. So kann bei Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe wegen Mordes, selbst bei geständigem Täter und ausdrücklichem Rechtsmittelverzicht, das vollständige Abkürzen des Urteils nicht mehr rechtmäßiger, verfassungskonformer Ermessensausübung des Gerichts entsprechen. Andererseits kommt in Bagatellfällen verfassungsrechtlichen Elementen wie der Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege größeres Gewicht zu. Die Autorin stellt die verschiedenen Fallkonstellationen dar, in denen die Urteilsgründe Relevanz erlangen können. Sie erarbeitet, welche Angaben in den Gründen in bestimmten Konstellationen enthalten sein sollten oder gar müssen. Auf Grundlage der gefundenen Ergebnisse wird schließlich eine mögliche Ergänzung des Gesetzes vorgestellt. Auf entsprechenden Antrag sollen auch bei Vorliegen der Voraussetzungen für das Abkürzen des Urteils bestimmte Angaben in die Urteilsbegründung aufgenommen werden.