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Der Unternehmerregress

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Die mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts zum 01.01.2002 eingeführten §§ 478, 479 BGB sehen besondere Vorschriften zum sog. Unternehmerregress vor. Die genannten Regelungen dienen der Umsetzung von Art. 4 der Richtlinie 1999/44/EG vom 25.05.1999 „zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter“ (VGR). Art. 4 VGR wie auch die Umsetzungsvorschriften der §§ 478, 479 BGB verfolgen den Zweck, dem unternehmerischen Letztverkäufer die Abwälzung der Nachteile, die ihm aus seiner Gewährleistungshaftung gegenüber dem Verbraucher erwachsen, auf den „Letztverantwortlichen“ – in der Regel den Hersteller – zu ermöglichen. Die Arbeit setzt sich intensiv mit der Fragestellung auseinander, welche Privilegierungslücken trotz Erlass der besonderen Regressvorschriften im deutschen Recht zu Lasten des Letztverkäufers gegenüber den Vorgaben des Art. 4 VGR verblieben sind.

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